1.000,- EUR Schadenersatz für “vergessenen” Mitarbeiter

Wenn Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter auf der Firmen-Homepage abbilden, dann brauchen Sie eine Einwilligungserklärung des abgebildeten Arbeitnehmers. Soweit so gut. Dass diese Einwilligungserklärung doppelt sein muss (zum einen Einwilligung in die Datenverarbeitung an sich und sodann in die Zur-Schau-Stellung der besonderen Daten z.B. Brille, Hautfarbe, ethnische Herkunft etc. nach Art. 9 DSGVO), auch klar.⠀

Wenn der Arbeitnehmer dann das Unternehmen verlässt, darf man aber nicht vergessen, die Bilder von der Webseite zu löschen. Andernfalls könnte es teuer werden.⠀

Aber nicht nur Bilder, sondern auch allein der Name und die Berufsbezeichnung müssen von der Webseite verschwinden.⠀

Löscht der Arbeitgeber von ausgeschiedenen Mitarbeiterin nicht die Daten von seiner Webseite, so handelt es sich dabei um eine Datenschutzverletzung, die einen Schadensersatz iHv. 1.000,- EUR begründet, so das ⁣ArbG Neuruppin, Urteil vom 14.12.2021 – 2 Ca 554/21

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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