Seit dem 7.11.2020 gilt in Deutschland der Medienstaatsvertrag, kurz MStV. Dieser löst eine kleine Änderung im Impressum ab. Aus dem inhaltlich Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RStV wird nun der inhaltlich Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 MStV.
Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie daher Ihr Impressum dahingehend prüfen und korrigieren, ob bei Ihnen noch der alte § aus dem Rundfunkstaatsvertrag genannt wird und ersetzen diesen entweder durch den entsprechenden Paragrafen aus dem Medienstaatsvertrag oder aber lassen Sie am besten gleich die Paragrafen weg.
Genauso sollte auch das Impressum nicht „gemäß § 5 TMG“ lauten, sondern auch hier kann auf die §-Angabe durchaus verzichtet werden um bei künftigen Änderungen das Impressum nicht bereits deshalb anfassen zu müssen.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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