Am Amtsgericht Bremen häufen sich die klageabweisenden Urteile in Filesharing Fällen. Mit jüngstem Urteil vom 16.12.2015 – 1 C 164/14 – hat das Amtsgericht eine Klage der Firma KSM GmbH mangels Nachweis der Aktivlegitimation und Verjährung der Ansprüche abgewiesen.
Zunächst einmal zeigt sich, dass man die von den Rechteinhabern vorgelegten Verträge und Dokumente genaustens prüfen sollte. Die Prüfung ergab im vorliegenden Fall, dass es der KSM GmbH nicht gelungen war, das Gericht von der Aktivlegitimation zu überzeugen, da das hier streitgegenständliche Recht des öffentlichen Zugänglichmachens nach § 19a UrhG vertraglich gerade nicht eingeräumt worden war, sondern die KLägerin lediglich Vertriebs- und Verleihrechte eingeräumt erhalten hat.
Die geltend gemachten Ansprüche scheitern bereits daran, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht dargelegt und jedenfalls auch nicht bewiesen hat. Im Gegensatz zu ihrem außer gerichtlichen Abmahnschreiben vom 09.02.2010 hat die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung nicht mehr behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere verfüge sie über das ausschließliche Recht, diesen Film über dezentrale Computernetzwerke, sogenannte Peer-to-Peer Netzwerke bzw. Internettauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen. Vielmehr hat die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung unter Vorlage einer Kopie eines Lizenzvertrages vorgetragen, ihr sei von dem Lizenzgeber das ausschließliche Recht eingeräumt worden, den betreffenden Film im deutschsprachigen Raum auf DVD im Verleih und Verkauf anzubieten. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG wurde der Klägerin damit nach ihrem eigenen Vorbringen nicht
eingeräumt. Dieses Recht kann auch nicht aus dem „Copyright-Zeichen auf der DVD-Hülle des Films abgeleitet werden. Hiergegen spricht bereits der Inhalt des vorgelegten Lizenzvertrages, der das Nutzungs- und Verwertungsrecht gemäß § 31 UrhG auf den schlichten Verleih und Verkauf beschränkt. Da der Beklagte nach Behauptung der Klägerin den betreffenden Film öffentlich zugänglich gemacht haben soll im Sinne des § 19 a UrhG, hätte der Beklagte, würde dieser Vorwurf zutreffend sein, dann jedenfalls nicht in das Urheberrecht der Klägerin eingegriffen.
Aber auch in Sachen Verjährung und Individualisierung des Anspruches im Mahnbescheid hatte der Fall einiges zu bieten.
Mit Abmahnschreiben vom 09.02.2010 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Außerdem wies die Klägerin den Beklagten da rauf hin, dass er verpflichtet sei, die der Klägerin wegen der Verfolgung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten und außerdem Schadensersatz nach den Grundsätzen zur Lizenzanalogie zu leisten. Bezüglich der Rechtsverfolgungskosten wies die Klägerin darauf hin, dass sich diese entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach der Höhe des Streitwertes berechnen würden und dassbei einem anzusetzenden Streitwert von mindestens 50.000,– € sich die Rechtsanwaltskosten auf einen Betrag von 1.359,80 € netto zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € berechnen würden. Möglicherweise sei aber auch ein noch höherer Streitwert zugrunde zu legen, weshalb sich die Anwaltskosten dann noch erhöhen würden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie wurde in dem Abmahnschreiben kein konkreter Betrag genannt. Allerdings wies die Klägerin darauf hin, dass im vorliegenden Falle eine branchenübliche Lizenzgebühr mindestens in einem fünf- bis sechsstelligen Bereich liegen würde.
Nicht unüblich, dass im Abmahnschreiben ein wesentlich höherer Betrag an Anwaltskosten und Schadenersatz genannt wird, welcher dann mit einer weitaus geringeren Vergleichsumme erledigt werden könnte. Im vorliegenden Fall hatte man 850,- € als Vergleichssumme in der Abmahnung genannt.
Nachdem der Beklagte auf das Abmahnschreiben nicht reagiert hatte, beantragte die Klägerin
den Erlass eines Mahnbescheides. Als Grund der Hauptforderung wurde angegeben:
1. Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gemäß Abmahnung vom 09.02.2010 in Höhe von 555,60 € sowie
2. Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 09.02.2010) in Höhe von 400,00 €
Weder hatten diese Beträge was mit der ursprünglich in den Raum gestellten 1.359,80 € Anwaltskosten zu tun, noch mit den 850,- €, die als Vergleichssumme gezahlt werden sollten, noch wurde der Schadenersatz jemals außergerichtlich beziffert.
Hinsichtlich der Verjährung muss man wissen, dass ein Mahnbescheid für maximal 6 Monate die Verjährung hemmt. Sofern keine Verfahrenshandlung mehr vorgenommen wird, läuft die – restliche – Verjährungsfrist ab dann weiter. Im vorliegenden Fall kam diese Frage im HInblick der rechtzeitigen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, auch dieser stellt eine Verfahrenshandlung dar, auf.
Der Mahnbescheidsantrag ging beim Mahngericht am 23.12.2013 ein. Der Mahnbescheid wurde am 03.01.2014 zugestellt. Nach Eingang des Widerspruches am selben Tage teilte das Mahngericht dieses der Klägerin unter gleichzeitiger Anforderung des weiteren Kostenvorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens am 06.01.2014 mit. Ausweislich des maschinellen Aktenausdrucks des Mahngerichts ging der von der Klägerin gezahlte weitere Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse am 15.07.2014 ein, wobei im Aktenauszug als Tag der Einzahlung der 15.07.2014 und das Buchungsdatum mit dem 16.07.2014 ausgewiesen wird. Die Klägerin trägt hierzu ergänzend vor, ihre Prozessbevollmächtigten hätten ihrer Bank noch am 01.07.2014 den Auftrag erteilt, sofort im Wege der Blitzüberweisung einen Betrag in Höhe von insgesamt 48.387,00 € an die zuständige Gerichtskasse in Kassel zu überweisen. Diese Überweisung sei auch von der Bank noch am 01.07.2014 ausgeführt worden. Bei dem überwiesenen Betrag habe es sich um die weiteren Gerichtskostenvorschüsse für insgesamt 381 Mahnverfahren über jeweils einen Betrag von 127,00 € gehandelt. Per Telefax vom 01.07.2014 hätten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Gerichtskasse Kassel auch die vorgenommene Blitzüberweisung avisiert und die einzelnen Mahnbescheidsverfahren, zu denen auch das hier Streitgegenständliche gehört habe, mitgeteilt, für welche jeweils die weiteren Gerichtskostenvorschüsse in Höhe von jeweils 127,00 € überwiesen worden seien. Die Klägerin ist deshalb der Ansicht, die Zahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses sei rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.
Grundsätzlich verjähren die geltend gemachten Ansprüche innerhalb von 3 Jahren, so das Amtsgericht in seiner Entscheidung:
Ungeachtet der nicht nachgewiesenen Aktivlegitimation sowie der ebenfalls strittigen Passivlegitimation des Beklagten wäre ein etwaiger Zahlungsanspruch der Klägerin jedenfalls auch verjährt. Die Ansprüche aus den §§ 97, 97 a UrhG verjähren gemäß § 102 Satz 1 UrhG entsprechend den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sowohl der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen zur Lizenzanalogie als auch der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten verjährt deshalb gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Ist der Anspruch nicht auf ein Tun sondern auf ein Unterlassen gerichtet, so bestimmt § 199 Abs. 5 BGB, dass an die Stelle der Entstehung des Anspruches die Zuwiderhandlung tritt.
Nach der Behauptung der Klägerin soll der Beklagte die Urheberrechtsverletzung am 08.11.2009 begangen haben. Der Herausgabebeschluss des Landgerichts Köln bzgl. der IPAdresse datiert vom 26.11.2009. Erfüllt wurde der Beschluss durch Auskunftserteilung durch die Deutsche Telekom AG am 07.12.2009. Das Gericht geht davon aus, dass die erteilte Auskunft die Klägerin noch im Jahre 2009 erreicht hat. Die Verjährungsfrist begann deshalb bzgl. der beiden geltend gemachten Ansprüche am 01.01.2010 und lief demzufolge am 31.12.2012
ab. Der Mahnbescheidsantrag vom 23.12.2013 konnte die bereits abgelaufene Verjährungsfrist somit nicht mehr hemmen.
Demnach wäre der Mahnbescheidsantrag bereits über ein Jahr zu spät eingereicht worden. Da man hier aber auch anderer Auffassung sein kann, dass der Anspruch nicht bereits mit der zu unterlassenden Handlung entsteht, sondern erst mit dem Versand des Abmahnschreibens, hat das Amtsgericht nachgelegt und führt zur Individualisierung des Mahnbescheidsantrages – nur ein solcher kann die Verjährung hemmen – zudem aus:
Selbst wenn entgegen der Rechtsansicht des Gerichts angenommen würde, dass es hinsichtlich des Anspruches auf Erstattung der Abmahnkosten für den Verjährungsbeginn nicht auf den behaupteten Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung sondern auf das Versenden des Abmahnschreibens
ankomme, so wäre der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gleich
wohl verjährt. Die Verjährungsfrist hätte dann zwar erst am 01.0t.2011 zu laufen begonnen.
Die bis zum 31.12.2013 laufende Verjährungsfrist wäre durch Erlass und Zustellung des am 23.12.2013 beantragten Mahnbescheides allerdings nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt worden. Der Mahnbescheid, den die Klägerin erwirkt hat, zeigt nämlich Mängel in der Anspruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustellung entgegenstehen. Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. BGH, NJW 2008, 3498). Die Klägerin hat sich in ihrem Mahnantrag zwar sowohl bzgl. des Schadensersatzanspruches nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie als auch bzgl. des Anspruches auf
Erstattung der Abmahnkosten jeweils auf ihr Abmahnschreiben vom 09.02.2010 bezogen. Die insoweit im Mahnantrag aufgeführten konkreten Einzelbeträge von 400,00 € sowie 555,60 € decken sich aber nicht mit den in dem Abmahnschreiben aufgeführten bzw. angekündigten Ansprüchen. So hatte die Klägerin in ihrem Abmahnschreiben vom 09.02.2010 Rechtsanwaltskosten in Höhe von zumindest 1.359,80 € netto zzgl. Auslagenpauschale, gegebenen
falls aber auch in Abhängigkeit des Streitwertes noch höhere Anwaltskosten angekündigt.
Hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hatte die Klägerin eine angeblich branchenübliche Lizenzgebühr mindestens in einem fünf- bis sechsstelligen Bereich behauptet. Des Weiteren hatte die Klägerin auch einen Unterlassungsanspruch sowie einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Da die Klägerin in ihrem Abmahnschreiben vom 09.02.2010 gerade keine konkreten Beträge bzgl. der Anwaltskosten und des Anspruches aus Lizenzanalogie beziffert und diese eingefordert sondern stattdessen weit höhere diesbezügliche Ansprüche dem Beklagten gegenüber angedroht und im Übrigen auch noch weitere Ansprüche reklamiert hatte, erfüllen die Angaben der Klägerin in ihrem Mahnbescheidsantrag die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geforderten Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des Anspruches nicht. Der am 23.12.2013 beantragte Mahnbescheid hat deshalb die Verjährungsfrist nicht gehemmt. Die
dreijährige Verjährungsfrist, hätte sie entgegen der Ansicht des Gerichts erst am 01.01.2011 begonnen, lief deshalb am 31.12.2013 ab.
Und jetzt kommt die spannende Sache mit der Einzahlung der Gerichtskosten als Verfahrenshandlung. Das Gericht hat hier ordentliche Arbeit geleistet und konkret geprüft, ob selbst im Falle der angenommenen hinreichenden Individualisierung des Anspruches – welches das Gericht verneint hatte – durch eine Verfahrenshandlung (Einzahlung der Gerichtskosten) die Verjährung möglicherweise weiter gehemmt worden wäre. Es kommt hier entscheidend auf den Eingang des Geldes bei der Gerichtskasse an, so das Gericht.
Zu einem anderen Ergebnis würde man auch dann nicht kommen, würde entgegen der Ansicht des Gerichts angenommen werden, dass die Angaben der Klägerin zum Anspruchsgrund im Mahnbescheidsantrag zur Individualisierung ausgereicht hätten. In diesem Falle wäre die Verjährungsfrist zwar durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Die Hemmung hätte jedoch gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Zugang der Mitteilung des Widerspruches bzw. der Kostenanforderung durch das Mahngericht vom 06.01.2014 geendet. Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von drei Tagen ist die gerichtliche Mitteilung bei der Klägerin am 09.01.2014 eingegangen. Die 6-Monatsfrist gemäß § 204 Abs. 2 BGB endete somit am 09.07.2014. Ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen maschinellen Aktenausdruckes des Mahngerichts ging der weitere Gerichtskostenvorschuss erst am 15.07.2014 bei der Gerichtskasse ein. Gemäß § 696 Abs. 2 ZPO genießt der maschinell erstellte Aktenausdruck die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dieser Beweis ist durch die von der Klägerin hierzu in
Kopie vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt. Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch am 01.07.2014 ihrer Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag zugunsten der Gerichtskasse erteilt hätten, dieser Auftrag noch am selben Tage ausgeführt worden sei und dass ergänzend hierzu die Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Telefax an die Gerichtskasse den angewiesenen Zahlungsbetrag auf die diversen bei dem Mahngericht anhängigen
Mahnverfahren aufgeschlüsselt hätten, mag dahinstehen, beweist jedenfalls nicht, dass der Gerichtskostenvorschuss für die Durchführung des streitigen Verfahrens entgegen den Angaben im maschinellen Aktenausdruck tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt eingegangen war. Zum Zeitpunkt des dokumentierten Zahlungseingangs war deshalb die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.
In diesem Verfahren ist also einiges schief gelaufen für die Klägerin. Sie konnte die Aktivlegitimation nicht nachweisen, der Mahnbescheid wurde möglicherweise ein Jahr zu spät bei Gericht eingereicht, dann wurde der Anspruch nicht hinreichend individualisiert und zu guter letzt die Gerichtskosten nicht rechtzeitig eingezahlt.
Da es aber auch Meinungen dahingehend gibt, dass der Schadenersatzanspruch erst nach 10 Jahren verjährt, hat das Amtsgericht auch hierzu noch etwas zu sagen gehabt:
Auf die innerhalb der Instanzrechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Klägerin ungeachtet des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGBeinen Anspruch auf Herausgabe des Gebrauchsvorteils nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen könnte (sog. deliktischer Bereicherungsausgleich bzw. Restschadensersatzanspruch) kam es vorliegend nicht an. Wie eingangs ausgeführt, konnte sich das Gericht nämlich bereits nicht von der Aktivlegitimation der Klägerin hinsicht lich des von ihr reklamierten Urheberrechts überzeugen. Der Klägerin könnte deshalb auch ein deliktischer Bereicherungsausgleich bzw. Restschadensersatzanspruch nicht zuerkannt
werden. Ob das der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag lediglich eingeräumte Vertriebsrecht durch den behaupteten Urheberrechtsverstoß des Beklagten im Sinne des § 19 a UrhG wirtschaftlich betrachtet eingeschränkt worden wäre und der Klägerin deshalb ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten hätte zustehen können, mag dahinstehen. Denn auch ein solcher Unterlassungsanspruch könnte einen deliktischen Bereicherungsausgleich bzw. Restschadensersatzanspruch nicht begründen.
Insgesamt eine überaus erfreuliche Entscheidung zu Gunsten der abgemahnten Anschlussinhaber die zeigt, dass sich die Überprüfung der behaupteten Rechte durchaus lohnt. Der BGH lässt in seiner Tauschbörse I Entscheidung hierbei ein Ausdruck aus der Phononet-Datenbank ausreichen, was letztendlich jedoch kein Vertrag darstellt, in welchem die Rechte und deren Übertragung/Einräumung explizit geregelt sind. Es ist daher wünschenswert, wenn auch zukünfitg die Gerichte genauer hinsehen und sich die Verträge vorlegen lassen.
Abschließend stellt sich nur noch eine Frage: Warum wird in solchen Fällen dennoch im Termin ein Vergleich in Höhe der Hälfte der Klageforderung seitens des Gerichts vorgeschlagen?
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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