AG Hannover weist Filesharingklage von Universal Music ab

Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 16.9.2016 – 446 C 2325/15 – eine Klage aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungabgewiesen. Neben der Anschlussinhaberin hatten ihr Lebensgefährte sowie zwei Besucher Zugriff auf den Internetanschluss. Im Verfahren wurde der Lebensgefährte vernommen, welcher die Urheberrechtsverletzung verneint hat. Die beiden Besucher wurden aufgrund der Entfernung (USA / Südafrika) schriftlich vom Gericht dahingehend vernommen, ob sie konkret zu dem Verletzungszeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss der Beklagten hatten, was beide wahrheitsgemäß bejaht hatten. Die Beklagte selbst war zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich auf der Arbeit. Dies reichte dem Amtsgericht aus, um die Klage abzuweisen.

Das AG Hannover führt in seinem Urteil hierzu zutreffend aus:

Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses auch Nutzer dieses Anschlusses ist und die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Stehen jedoch Umstände fest, wonach die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber des Internetzugangs diesen für den Rechtsverletzung genutzt hat, ist die tatsächliche Vermutung erschüttert und die Klägerin muss als Anspruchsstellerin den Vollbeweisfür die Täterschaft erbringen.

Die tatsächliche Vermutung ist vorliegend durch die Beklagte erschüttert worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugen X und Y im November 2010 im Haushalt der Beklagten zu Besuch waren, am 03.11.2010 um 16.28Uhr selbstständig Zugang zu dem Internetanschluss der Beklagte hatten und ernsthaft als Täterin Betracht kommen. Beide Zeugen haben bei ihrer schriftlichen Vernehmung den dahingehenden Vortrag der Beklagten bestätigt. Das Gericht hat keine nicht zu überwindenden Zweifel daran, dass diese schriftlichen Aussagen zutreffen. Allein, dass die Zeugen lediglich, ohne weitere nähere Ausführungen, die an sie gerichteten Beweisfragen bejaht haben, führt nicht dazu, dass diesen Aussagen nicht gefolgt werden könnte. So hat auch der Zeuge Z, der bei seiner Vernehmung am 06.10.2015 einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, ausgesagt, dass die beiden Zeugen in der Zeitspanne von September 2010 bis März 2011 im Haus der Beklagte zu Gast waren und dass diese, um ihre Turniere planen zu können, Zugriff auf den Internetanschluss bekommen haben.Weiter lässt sich den von den Parteien eingereichten Plänen über die von den Zeugen absolvierten Turnieren nicht entnehmen, dass diese am 03.11.2010 nicht im Haushalt der Beklagten als Gast gewesen sein können,wie dies von der Klägerseite vorgetragen worden ist. Es gibt auch keine weiteren Tatsachen, die dagegen sprechen, dass die Zeugen die Urheberrechtsverletzung begangen haben können, so dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sie als Täter in Betracht kommen. Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin. Es steht nicht fest, dass sie in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtes beigetragen hat. Ins besondere war sie, ohne das Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung vorlagen, nicht gehalten, die volljährigen Zeugen X und Y über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

Das Amtsgericht hat hier zu Recht angenommen, dass die sekundäre Darlegungslast bereits dann erfüllt ist, wenn man vorträgt, wer zu dem konkreten Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatte. Dieser Vortrag ist aus Sicht des Amtsgerichts ausreichend um die tatsächliche Vermutung, der Anschlussinhaber selbst habe die Tat begangen, zu erschüttern. Dass man für volljährige potenzielle Täter nicht haftet, hat der BGH in seiner BearShare Entscheidung, Urteil vom 8.1.2014 – I ZR 169/12 bereits klargestellt. Das AG Hannover wendet diese Rechtsprechung auch für volljährige Gäste und Lebensgefährten an, was aufgrund der Pressemitteilung des BGH zum Verfahren I ZR 86/15 nur folgerichtig ist.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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