AG Hannover weist Klage der KSM GmbH ab

Das Amtsgericht Hannover hat eine Schadenersatz- und Kostenklage der KSM GmbH und deren Prozessbevollmächtigten Baumgarten Brandt aus Berlin abgewiesen (Urteil vom 4.9.2015, 441 C 8804/14).

Wie so oft sollte nach erfolgter Abmahnung und abgegebener Unterlassungserklärung die nicht gezahlten Anwaltskosten sowie ein nicht unbeachtlicher Schadenersatz im Wege einer Klage durchgesetzt werden. Es war wie immer vieles streitig (Ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse, Aktivlegitimation, Passivlegitimation…). Der Beklagte Anschlussinhaber konnte nachweisen, dass außer ihm auch seine Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss hatte und er selbst als Täter nicht in Frage kommt. Üblicherweise weisen die Kanzleien der Rechteinhaber stets gebetsmühlenartig darauf hin, es sei nicht ausreichend lediglich eine theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes aufzuzeigen. Dieser Auffassung ist das AG Hannover jedenfalls nicht gefolgt. Nach Auffassung des Amtsgerichts genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten.

Das AG Hannover führt in seinem Urteil hierzu aus:

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist, vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Die IP- Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage da für, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt, vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16. Eine andere Ansicht käme einer im Urheberrecht nicht existierenden Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers gleich.

Ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend, der Inhaber eines Internetanschlusses habe die von seinem Anschluss erfolgte Urheberrechtsverletzung begangen, scheidet damit in Haushalten aus, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Inter net haben.

Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesi cherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt, über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer grö ßeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert, AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13. Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fäl len seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten, AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13.

Trägt der Anschlussinhaber entsprechend vor, wird der eingangs dargestellten tatsächlichen Vermutung, der alleinige Anschlussinhaber und Nutzer eines Internetanschlusses ist auch Täter der Urheberrechtsverletzung, die Grundlage entzogen. Die Tatsachen, aus denen nach einem solchen Erfahrungssatz auf eine typischerweise eintretende Folge oder (umgekehrt) eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann, müssen entweder unstreitig oder mit Vollbeweis bewiesen sein, BGH NJW 82, 2448; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rdnr. 29.

Daher trifft den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungs last, vgl. BGHZ 185, 330 Rdnr. 12.

Die sekundäre Dariegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gem. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausge henden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesser folg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundä ren Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls wel che anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet, vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut, BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12. Diesen Anforderungen ist der Beklagte durch Schriftsatz vom 25.05.2015 nachge kommen.

Die Klägerin konnte nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachweisen, dass der Beklagte als Täter für die behauptete Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt.

Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Behauptung als wahr oder erwiesen anzusehen bei ei nem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schwei gen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az. IM ZR 139/67, Rdnr. 72-juris.

Die Klägerin hat für ihre Behauptung die Parteivernehmung des Beklagten als Beweis ange boten. Die Beweisaufnahme war unergiebig. Der Beklagte hat bekundet, er habe seinerzeit einen Internetanschluss gehabt, dessen Inhaber er gewesen sei. Den streitgegenständlichen Film kenne er nicht. Er habe die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht begangen und zu keinem Zeitpunkt Filesharing-Software benutzt.

Selbst wenn man entgegen der obigen Ausführungen einen Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin annehmen wollte, wäre aufgrund der Parteivernehmung des Beklagten die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs gegeben, sodass die Klägerin ihre Be hauptung, der Beklagte sei Täter, zur vollen Überzeugung des Gerichtes nachweisen müsste. Dies ist ihr mit den von ihr vorgebrachten Beweismitteln nicht gelungen.

Der Beklagte haftet auch nicht als Störer.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genom men werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeinerWeise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchti gung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach gängiger Rechtsprechung die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist, BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, BGHZ 185, 330-341.

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Intemettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Inter netanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen, BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12.

Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiä rer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwort lich sind. Im Blick auf das – auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljäh rigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetan schluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der An schlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12.

Den Beklagten trafen daher gegenüber seiner Ehefrau keine Prüfpflichten.

Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Sicherungspflichten bezüglich der Einrichtung des Internetanschlusses. Da die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Verletzung selbst begangen, schließt das eine Begehung durch Dritte unter widerrechtlicher Nutzung des Anschlusses des Beklagten aus. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer widerrechtlichen Nutzung durch Dritte.

Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Software der Klägerin die Urheberrechtsver letzung zuverlässig ermittelt hat, ob die Klägerin wirklich aktivlegitimiert ist und ob die Ansprüche verjährt sind.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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