AG Oldenburg weist Filesharing Klage als unzulässig ab

Das Amtsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 4.3.2015 – 1 C 1296/14 (XX) – als unzulässig abgewiesen.

Was war passiert?

Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht einer Fa. G.MV GmbH &Co.KG geltend, die Herstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland an den Filmen „Ohne …“sowie „Extreme…“ ist. Die Zedentin ließ durch eine Firma im Rahmen von Internettauschbörsenprogrammen urheberrechtliche Verstöße ermitteln. Den beiden Filmen ist jeweils ein Hashwert zugeordnet. Mit Schreiben vom 11.5.2010 ließ die Zedentin den Beklagten im Hinblick auf die beiden Filme und einen behaupteten Verstoß vom 28.02.2010 23:49:40 Uhr abmahnen, nachdem die Telekom AG aufgrund eines gerichtlichen Auskunftsbeschlusses Auskunft über den Internetanschluss des Beklagten und die IP-Adresse 217.239.x.x. zu der genannten Zeit erteilt hatte. Mit Mahnbescheid vom 20.12.2013, dem Beklagten zugestellt am 27.12.2013, verfolgt nunmehr die Klägerin unter Benennung einer Abtretung der Ansprüche am 18.12.2013 mit der Bezeichnung Schadensersatz aus Unfall/Vorfall…vom 12.5.2010 600,-EUR und Rechtsanwaltshonorar vom 12.5.2010 839,80EUR. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die beiden Filme im Rahmen eines Tauschbörsen programms am 28.2.2010 öffentlich zugänglich gemacht. Die Zedentin sei aktivlegitimiert gewesen und habe die Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin meint, eine Lizenzgebühr von 600,-EUR sei angemessen und es sei für die Abmahnung ein Geschäftswert von 20.000 EUR zugrunde zulegen.

Wieso wurde die Klage als unzulässig abgewiesen?

Das Amtsgericht ist hier der Auffassung, dass die Klage deshalb unzulässig ist, weil der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist. Das Amtsgericht führt hierzu aus:

Die  Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht im Hinblick auf zwei verschiedene Filme geltend. Damit sind zwei verschiedene Rechtsgüter verletzt unabhängig davon, ob auch bei gleicher IP-Adresse und unterschiedlichen Uhrzeiten- wovon offenbar auszugehen – auch verschiedene Handlungen bzw. Taten vorlagen. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes, der für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich ist, ist nicht nur ein hinreichend bestimmter Klageantrag,sondern auch die hinreichende Bestimmtheit des dazugehörigen Lebenssachverhaltes erforderlich. Sofern verschiedene Rechtsgüter verletzt sind, handelt es sich um getrennte Ansprüche und nicht nur um verschiedene Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs. Trotz gerichtlicher Hinweise hat die Klägerin nicht klargestellt, inwieweit Zahlungsansprüche auf die Verletzung des einen oder des anderen Films gestützt werden. Dies kann auch nicht durch Auslegung ermittelt werden. Der Kläger hat festzulegen, welche Beträge (hälftig, primär oder hilfsweise) auf welche Rechtsverletzungen gestützt werden sollen. Abmahnkosten für das anwaltliche Schreiben, welches das Datum des 11.5.2010 und nicht des 12.5.2010 trägt, hält das Gericht aber auch gar nicht für erstattungsfähig, weil auch das Abmahnschreiben als solches zu unbestimmt ist und noch nicht einmal erkennen lässt, welcher der beiden Filme zu der angegebenen Tatzeit hochgeladen worden sein soll und die Tatzeit(en) für den anderen Film gänzlich unerwähnt lässt. Offenbar hat die Klägerin die Telekomauskunft zu der genannten IP-Adresse auch lediglich zu der Uhrzeit 23:49:40 eingeholt. Die Abmahnung erwähnt nur diese Uhrzeit jedoch beide Filme.

Zudem waren die Ansprüche verjährt

Das Amtsgericht Oldenburg war zudem der Auffassung, dass die Ansprüche aufgrund nicht hinreichender Bestimmtheit des Mahnbescheids zudem verjährt sind.

Fazit

In Filesharingprozessen ist es immer ratsam die Daten sowie die zugrundeliegende Abmahnung genauestens unter die Lupe zu nehmen und sodann anhand der Klage- bzw. Anspruchsbegründung zu überprüfen, ob der Streitgegenstand erkennbar und hinreichend bestimmt ist.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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