Auch Feedbackanfragen per Email können wettbewerbswidrig sein

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.10.2014 – 20 C 6875/14 – über die Frage zu entscheiden gehabt, ob eine Email an ein Unternehmen, in welcher dieses aufgefordert worden ist, ein Feedback über die Dienstleistungen/Waren des Werbenden abzugeben, eine unverlangte Werbeemail darstellt und somit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGwettbewerbswidrig ist.

Das Gericht bejahte dies und verurteilte die Beklagte wie folgt:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Zustimmung vorliegt, insbesondere wenn dies wie geschehen mit E-Mails vom 28.03.2014 und 05.04.2014 geschieht.

Interessant hierbei ist, dass es der Beklagten untersagt wurde, an jedwede Emailadresse des Klägers Werbeemails zu senden, also auch solche, die derzeit noch nicht existieren und von der die Beklagte keine Kenntnis haben kann. Das Gericht argumentierte hierzu wie folgt:

Dass im Vollstreckungsfall das Vollstreckungsgericht prüfen müsste, ob eine bestimmte E-Mail-Adresse dem Kläger zuzuordnen ist, ist unbedenklich und steht der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 15.05.2014, 13 U 15/14). Anderenfalls wäre der Kläger gezwungen, bei jeder Neueinrichtung einer E-Mailadresse einen neuen Unterlassungsantrag geltend zu machen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Belästigung von der Beklagten ausgeht, nicht zumutbar.

Ob das so zutreffend ist, dürfte fraglich sein, denn nach der sogenannten Kerntheorie des BGH sind auch solche Verletzungshandlungen vom Tenor umfasst, die zwar nicht wortgleich und somit nicht identisch, sondern gleichwertig sind. Dies hat sogar das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4.12.2006 – 1 BvR 1200/04 als verfassungsgemäß bestätigt:

Die hier angewandte, im Wettbewerbsrecht entwickelte „Kerntheorie“, wonach der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Äußerungen umfasst, die ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen den Äußerungskern unberührt lassen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 1997 – 1 BvR 730/97 -, JURIS). Sie dient der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Ansprüchen, die wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung von Unterlassungstiteln nur in Fällen anzunehmen wäre, in denen die Verletzungshandlung dem Wortlaut des Titels genau entspricht. Dass ein Unterlassungsgebot sich auf den Inhalt der zu unterlassenden Behauptung bezieht und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall, ist auch für den Unterlassungsschuldner erkennbar. Zudem hat dieser die Möglichkeit, bereits im Erkenntnisverfahren auf eine sachgerechte Formulierung des Titels hinzuwirken und so etwaigen fehlerhaften und ausufernden Deutungen des Entscheidungstenors vorzubeugen.

Die Entscheidung des AG Düsseldorf ist jedoch auch deshalb interessant, weil das Amtsgericht die als Feedbackanfrage „getarnte“ Werbeemail als besonders verwerflich darstellt:

Dabei ist das Gericht zum Einen der Überzeugung, dass auch die hier versandte Feedbackanfrage eine Werbemail darstellt. Diese belästigt den Kläger in der gleichen Form, wie jede andere Werbemail. Umfragen zu Meinungsforschungszwecken lassen sich ohne Weiteres als Instrumente der Absatzförderung einsetzen. Wegen der Tarnung des Absatzinteresses greifen sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen ein (LG Hamburg, NJW RR 2007, Seite 45). Ein absatzfördernder Zweck ist bereits auch dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt werden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Auftraggebers stehen (AG Hannover, Urt. v. 03.04.2013 – 550 C 13442/12).

Unternehmen sollten daher besonders vorsichtig mit der Versendung von Feedbackanfragen an ihre Kunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde ausdrücklich bestimmt hat, keine Werbeemails erhalten zu wollen.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

Telefon: 0751 / 27 088 530

 lutz@datenschutz-rv.de  https://www.datenschutz-rv.de