Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Beschluss vom 15. Oktober 2024 (Az.: 4 U 49/24) klargestellt, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Datenschutzverstöße haften, die auf das Verschulden eines externen Dienstleisters zurückzuführen sind. Der Beschluss zeigt die strengen Anforderungen an die Zurechenbarkeit von Verstößen gemäß Art. 82 DSGVO und beleuchtet die Verantwortung von Verantwortlichen […]