BGH: Amazon ist marktbeherrschendes Unternehmen

Am 23. April 2024 bestätigte der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss (KVB 56/22) eine Entscheidung des Bundeskartellamts bezüglich der marktübergreifenden Bedeutung von Amazon für den Wettbewerb. Diese Entscheidung basiert auf der Regelung des § 19a Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Anfang 2021 in Kraft trat und die Missbrauchsaufsicht im Wettbewerbsrecht modernisiert und verstärkt. Amazon, als eines der wertvollsten Unternehmen weltweit, spielt eine zentrale Rolle in verschiedenen Branchen wie E-Commerce, stationärem Einzelhandel und cloudbasierten IT-Dienstleistungen.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde von Amazon und einer deutschen Konzerngesellschaft zurück. Die Richter bestätigten, dass § 19a GWB neben europäischen Regelungen wie dem Digital Markets Act (DMA) angewendet werden kann. Die Entscheidung betont, dass für die Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung keine konkrete Wettbewerbsgefahr erforderlich ist, sondern dass das strategische Potenzial des Unternehmens ausreicht. Bezüglich Amazon wurde festgestellt, dass Amazon aufgrund seiner Größe und der Vielfalt seiner Tätigkeiten einen erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb hat.

Fazit und Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer robusten wettbewerbsrechtlichen Überwachung großer Tech-Unternehmen in einer zunehmend digitalisierten Wirtschaft. Für Amazon bedeutet dies, dass das Unternehmen weiterhin unter intensiver Beobachtung steht, insbesondere im Hinblick auf seine Marktmacht und die strategische Nutzung von Daten. Für den Markt könnte dies zu einer faireren Wettbewerbslandschaft führen, da der Einfluss von Großkonzernen wie Amazon reguliert wird.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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