Am 14. Mai 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zur Auskunftspflicht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Urteil (VI ZR 370/22) betrifft die Verpflichtungen von Unternehmen bei der Bereitstellung von Informationen über gespeicherte personenbezogene Daten. Besonders interessant: Die Entscheidung, dass die namentliche Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht zwingend erforderlich ist. In diesem Blogartikel beleuchten wir die Details des Urteils und die Auswirkungen auf Ihre Rechte als Betroffener.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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