BGH: Datenschutzbeauftragter muss nicht namentlich genannt werden

Am 14. Mai 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zur Auskunftspflicht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Urteil (VI ZR 370/22) betrifft die Verpflichtungen von Unternehmen bei der Bereitstellung von Informationen über gespeicherte personenbezogene Daten. Besonders interessant: Die Entscheidung, dass die namentliche Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht zwingend erforderlich ist. In diesem Blogartikel beleuchten wir die Details des Urteils und die Auswirkungen auf Ihre Rechte als Betroffener.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine ehemalige Kundin der beklagten Bank, verlangte umfassende Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten. Nachdem die Bank eine aus ihrer Sicht ausreichende Auskunft erteilt hatte, forderte die Klägerin weitere Informationen, darunter auch die namentliche Benennung des Datenschutzbeauftragten. Die Bank verweigerte diese Angaben, was schließlich zur Klage führte.

Kernpunkte des Urteils

Der BGH entschied zugunsten der Bank und stellte klar:

  1. Namentliche Benennung des Datenschutzbeauftragten: Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens des Datenschutzbeauftragten nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass die Kontaktdaten für die Erreichbarkeit ausreichen. Dies vermeidet Verwirrung durch personelle Veränderungen und gewährleistet die kontinuierliche Erreichbarkeit der zuständigen Stelle.
  2. Revisionsbegründung: Die Klägerin konnte nicht ausreichend darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein sollte. Hier betonte der BGH die Notwendigkeit, dass die Revisionsbegründung spezifisch und detailliert auf die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils eingehen muss.
  3. Umfang des Auskunftsanspruchs: Das Gericht stellte fest, dass die Bank ihrer Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO nachgekommen war. Eine darüber hinausgehende detaillierte Offenlegung, wie von der Klägerin gefordert, sei nicht erforderlich.

Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechte der Verbraucher und die Pflichten der Unternehmen in Bezug auf den Datenschutz:

  • Kontaktdaten statt Namen: Wenn Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten verlangen, reicht es, wenn Ihnen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mitgeteilt werden. Der Name ist nicht notwendig, solange die Erreichbarkeit gewährleistet ist.
  • Detaillierte Auskunftsansprüche: Unternehmen müssen zwar umfassend Auskunft geben, aber dies ist durch Art. 15 DSGVO klar geregelt. Zusätzliche, sehr spezifische Informationen, wie die Algorithmen zur Datenbewertung oder detaillierte Listen von Auftragsverarbeitern, sind nicht zwingend erforderlich.
  • Rechtswege bei Unklarheiten: Sollten Sie mit den erhaltenen Auskünften unzufrieden sein, zeigt dieser Fall die Komplexität und die Hürden eines Rechtsstreits auf. Eine gründliche Begründung und Auseinandersetzung mit den bestehenden Urteilen sind entscheidend.

Fazit

Das BGH-Urteil vom 14. Mai 2024 bietet klare Richtlinien für die Auskunftspflicht von Unternehmen und stärkt gleichzeitig die Rechtssicherheit für Verbraucher. Es verdeutlicht, dass eine umfassende, aber zugleich praktikable Handhabung der Auskunftspflichten nach der DSGVO möglich ist. Sollten Sie Ihre Rechte auf Datenauskunft wahrnehmen wollen, ist es ratsam, die gesetzlichen Anforderungen genau zu kennen und bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen.

Bleiben Sie informiert und schützen Sie Ihre Datenrechte effektiv!

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

Telefon: 0751 / 27 088 530

 lutz@datenschutz-rv.de  https://www.datenschutz-rv.de