BGH-Entscheidung stärkt Auskunftsrechte von Gesellschaftern

In einem wegweisenden Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Gesellschaftern im Hinblick auf das Auskunftsrecht gestärkt. Der Beschluss vom 24. Oktober 2023 befasst sich mit der Frage, inwieweit Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft berechtigt sind, Informationen über die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter zu erhalten, insbesondere wenn diese Informationen dazu genutzt werden könnten, Kaufangebote für deren Anteile zu unterbreiten.

Kernpunkte des Beschlusses

  • Auskunftsersuchen legitimer Natur: Der BGH entschied, dass ein Auskunftsersuchen, welches auch darauf abzielt, Kaufangebote an Mitgesellschafter zu richten, weder eine unzulässige Rechtsausübung noch einen Missbrauch des Auskunftsrechts darstellt.
  • Datenschutz-Grundverordnung kein Hindernis: Interessanterweise fand der BGH, dass solch ein Auskunftsbegehren auch nicht den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) widerspricht. Damit wird klargestellt, dass die DSGVO der Durchsetzung legitimer gesellschaftlicher Interessen nicht entgegensteht.
  • Ablehnung der Rechtsbeschwerde: Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg zurück und bestätigte damit das Recht der Klägerin auf Auskunft.

Bedeutung für Gesellschafter und Unternehmen

Dieser Beschluss des BGH hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis. Gesellschafter haben demnach das Recht, Informationen über ihre Mitgesellschafter zu erhalten, was eine transparentere und aktivere Teilnahme am Gesellschaftsgeschehen ermöglicht. Die Entscheidung unterstreicht zudem, dass die DSGVO nicht als Barriere für die Ausübung von gesellschaftsrechtlichen Informationsrechten fungiert.

Ausblick

Diese Entscheidung könnte eine erhöhte Transparenz in Gesellschaftsstrukturen fördern und Gesellschaftern mehr Möglichkeiten geben, ihre Rechte und Interessen innerhalb der Gesellschaft aktiv zu verfolgen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Rechtsprechung in der weiteren Praxis umgesetzt wird und ob sie zu einer Zunahme von Auskunftsersuchen führt.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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