BGH: Keine Auskunft über Klickzahl einer Google Adwords Anzeigen

Der BGH hat mit Urteil vom 14.7.2022 – I ZR 121/21 entschieden, dass der Umfang der Auskunftspflichten von Verletzern von Kennzeichenrechten und bestimmten Dritten über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gem. § 19 Abs. 1 MarkenG sich auf die in § 19 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich genannten Angaben beschränkt. Davon wird die Angabe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Werbeanzeige im Internet nicht erfasst. Die Regelung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG bezieht die Auskunftspflicht nicht auf Werbemittel und damit nicht auf die Anzahl der Klicks auf eine rechtsverletzende Internetanzeige, mit denen die Internetseite des Bestellers der Anzeige aufgerufen wurde.

Dies war bislang umstritten und ist nunmehr vom BGH geklärt worden.