BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Fototapeten-Abbildungen im Internet

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. September 2024 in drei Verfahren (I ZR 139/23, I ZR 140/23, I ZR 141/23) entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen von Fototapeten im Internet keine Verletzung der Urheberrechte darstellt, die an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien bestehen.

Sachverhalt:

Die Klägerin, ein Unternehmen, das Fototapeten vertreibt, warf den Beklagten vor, die auf den Fototapeten abgedruckten Fotografien ohne Genehmigung im Internet verwendet zu haben. In den Fällen ging es um:

  • Die Darstellung einer Fototapete auf dem Facebook-Profil einer Privatperson (I ZR 139/23),
  • Ein Bildschirmfoto einer Website, das eine mit einer Fototapete dekorierte Wand zeigt (I ZR 140/23),
  • Die Abbildung eines Zimmers eines Hotels mit einer Fototapete auf der Website des Hotels (I ZR 141/23).

Entscheidung:

Der BGH wies die Ansprüche der Klägerin zurück. Das Gericht stellte fest, dass in allen Fällen eine konkludente Einwilligung in die Nutzungshandlungen vorlag. Das bedeutet, dass der Urheber durch sein Verhalten stillschweigend zugestimmt hat, dass die Fototapeten im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung abgebildet werden dürfen. Der BGH betonte, dass es sich hierbei um übliche und vorhersehbare Nutzungen handelte, insbesondere wenn es um das Fotografieren oder Filmen dekorierter Räume geht.

Eine konkludente Einwilligung liegt nach Ansicht des Gerichts vor, wenn der Urheber damit rechnen muss, dass seine Werke im Zuge der Nutzung fotografiert und diese Bilder im Internet veröffentlicht werden. Der Urheber hätte vertragliche Einschränkungen oder sichtbare Hinweise wie eine Urheberbezeichnung anbringen können, um seine Rechte zu schützen – dies war jedoch in den vorliegenden Fällen nicht geschehen.

Auswirkungen:

Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen, die Fototapeten verwenden und im Internet veröffentlichen. Es verdeutlicht, dass Urheber durch ihr Verhalten einer gewöhnlichen Nutzung ihrer Werke konkludent zustimmen können, sofern keine expliziten Einschränkungen getroffen wurden.

Fazit:

Mit diesem Urteil zeigt der BGH erneut, dass der Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken im digitalen Raum klare Regeln hat, gleichzeitig aber auch Spielraum für die übliche Nutzung besteht. Rechteinhaber sollten ihre Erwartungen klar kommunizieren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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