BGH stellt EuGH Fragen zum Urheberrecht in Seniorenwohnheimen

In einer Welt, in der das Fernsehen und Radio wichtige Informations- und Unterhaltungsquellen sind, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland eine spannende Frage aufgeworfen: Dürfen Betreiber von Seniorenwohnheimen TV- und Radioprogramme, die sie über Satellit empfangen, einfach so über Kabel an ihre Bewohner weiterleiten? Diese Frage hat der BGH nun an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet, da sie wichtige Aspekte des Urheberrechts berührt.

Was ist passiert?

Der BGH beschäftigt sich mit zwei Fällen (I ZR 34/23 und I ZR 35/23), in denen es darum geht, ob das Weiterleiten von Rundfunkprogrammen in Seniorenwohnheimen als „öffentliche Wiedergabe“ gilt. Das ist wichtig, weil für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtliche Regeln gelten, die unter anderem festlegen, dass man dafür eventuell bezahlen muss.

Warum ist das wichtig?

Stellen Sie sich vor, Sie leiten ein Seniorenwohnheim und möchten, dass Ihre Bewohner Zugang zu Fernsehen und Radio haben. Sie richten eine Satellitenanlage ein und verteilen die Signale über Kabel direkt in die Zimmer. Aber ist das erlaubt? Oder verletzen Sie damit das Urheberrecht der Sender und Inhalteanbieter?

Die Kernfragen

Der BGH hat dem EuGH drei wichtige Fragen gestellt:

  1. Zählt das Weiterleiten der Programme zu den Bewohnern als „öffentliche Wiedergabe“? Das ist relevant, weil es bestimmt, ob die Handlung unter das Urheberrecht fällt.
  2. Macht es einen Unterschied, ob die Bewohner die Programme auch ohne das Kabelnetz des Wohnheims empfangen könnten?
  3. Spielt es eine Rolle, ob die Sender schon für die ursprüngliche Ausstrahlung bezahlt wurden?

Diese Fragen sind entscheidend, um zu verstehen, wie Urheberrechte in modernen Wohnsituationen geschützt werden können und sollen.

Was bedeutet das für Sie?

Für Bewohner von Seniorenwohnheimen und deren Betreiber könnte die Entscheidung des EuGH große Auswirkungen haben. Sie könnte klären, wie flexibel man mit dem Empfang und der Verteilung von TV- und Radioprogrammen umgehen darf.

Fazit

Der Fall zeigt, wie komplex das Urheberrecht sein kann, besonders wenn es um die Nutzung moderner Technologien geht. Es wird spannend sein zu sehen, wie der EuGH entscheidet und welche Auswirkungen dies auf die Rechte von Inhalteanbietern und die Freiheiten von Seniorenwohnheimbetreibern haben wird.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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