BGH: Wenn mehr in der Musterwiderrufsbelehrung steht, als gesetzlich vorgeschrieben, dann ist dies irreführend

Alle wissen mittlerweile, dass man neben der Widerrufsbelehrung auch eine Muster-Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss. Hierfür gibt es sogar ein Muster vom Gesetzgeber. An dieses Muster muss man sich jedoch strikt halten, denn ansonsten kann es eine böse Überraschung geben, wie ein neues Urteil des BGH, Urteil vom 20. Mai 2021, III ZR 126/19 zeigt.

Ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14, juris Rn. 11 sowie Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – XI ZR 463/18, juris).

“Zwar hat die Beklagte die Muster- Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verwendet. Jedoch kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkung dieser Vorschrift nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14, juris Rn. 11 zum Widerspruchsrecht nach § 5a VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). So liegt es hier. Die von der Beklagten verwendete Klausel zur Berechnung des Wertersatzes weicht erheblich zum Nachteil des Verbrauchers von der in dem Muster der Widerrufs- belehrung zutreffend dargestellten gesetzlichen Regelung ab (hierzu a). Die Klausel ist daher unwirksam (hierzu b). Dadurch wird der Verbraucher in die Irre geführt, so dass die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht als ordnungsgemäß ge- wertet werden kann (hierzu c).“

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=119938&pos=7&anz=705

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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