Der BGH hat mit Urteil vom 21.1.2021 – I ZR 20/17 – Davidoff Hot Water IV – unter anderem festgestellt, dass
- eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2020, 637 – Coty Germany/Amazon Services Europe u. a.).
- der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG als Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern) der Ware umfasst, deren Besichtigung zu gestatten ist.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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