BGH: Zum Umfang der Datenkopie nach Artikel 15 Abs. 3 DSGVO

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 zum Umfang des Rechts auf Überlassung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte Kopien aller personenbezogenen Daten, die im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit einer Finanzberatungsunternehmen gesammelt wurden. Die Daten umfassten eine Vielzahl von Dokumenten aus den Jahren 1997 bis 2018. Die Herausgabe von Kopien solcher Daten wird in Artikel 15 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt.

Schlüsselaspekte der Entscheidung des BGH zur Datenkopie

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, welche Arten von Dokumenten als Kopien unter Artikel 15 Absatz 3 DSGVO herausgegeben werden müssen und welche nicht. Hier sind die wesentlichen Punkte der Begründung:

  1. Definition von „personenbezogenen Daten“: Laut BGH fallen unter personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dies umfasst Daten, die aufgrund ihres Inhalts, Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind.
  2. Umfang der Kopiepflicht: Der BGH stellte klar, dass der Anspruch auf Kopien sich auf Dokumente erstreckt, die vollständig aus personenbezogenen Daten bestehen, wie z.B. von der Klägerin selbst verfasste Briefe und E-Mails. Diese Dokumente spiegeln direkt die persönlichen Informationen wider, da sie von der betroffenen Person erstellt wurden.
  3. Einschränkungen der Kopiepflicht: Bei Dokumenten, die von den Beklagten erstellt wurden oder interne Notizen wie Telefonnotizen und Gesprächsprotokolle enthalten, besteht kein Anspruch auf eine Kopie des gesamten Dokuments. Diese Dokumente können Informationen über die Klägerin enthalten, die jedoch oft in einen größeren Kontext eingebettet sind und nicht ausschließlich personenbezogene Daten darstellen.
  4. Schwärzung von Daten: Der BGH weist darauf hin, dass der Schutz der Daten von Dritten durch Schwärzung gewährleistet bleibt. Artikel 15 Absatz 4 DSGVO ermöglicht es, die Rechte anderer Personen zu schützen, indem Informationen, die nicht für die Auskunftserteilung relevant sind, unkenntlich gemacht werden können.

Fazit der BGH-Begründung

Der BGH betont, dass der Anspruch auf Datenkopien nicht dazu führen darf, dass unverhältnismäßig umfangreiche Dokumente herausgegeben werden müssen, die nur teilweise relevante personenbezogene Daten enthalten. Stattdessen ist die Kopiepflicht auf solche Dokumente beschränkt, deren Inhalt vollständig aus personenbezogenen Daten besteht oder bei denen eine Aussonderung der relevanten Daten nicht praktikabel ist.

Durch dieses Urteil werden die Grenzen der Auskunftspflicht nach der DSGVO präzisiert und gleichzeitig der Schutz der personenbezogenen Daten sowohl der Antragsteller als auch Dritter gestärkt. Es klärt, dass nicht alle Dokumente, die Informationen über eine Person enthalten, vollständig als Kopien herausgegeben werden müssen, was sowohl rechtliche als auch praktische Relevanz für die Anwendung der DSGVO hat.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TTDSG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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