Bußgeldrechtliche Verbandshaftung nach der DSGVO

Der kürzlich gefällte Beschluss des Kammergerichts Berlin, 3. Senat für Bußgeldsachen, vom 22. Januar 2024, (Aktenzeichen: 3 Ws 250/21, 161 AR 84/21), bringt wichtige Klarstellungen bezüglich der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Beschluss stellt fest, dass Unternehmen gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch ohne individuelles Verschulden oder Aufsichtspflichtverletzung für Verstöße gegen die DSGVO haftbar gemacht werden können.

Entsprechend der EuGH-Entscheidung vom 5. Dezember 2023 (C-807/21) können Geldbußen gemäß Artikel 83 DSGVO direkt gegen juristische Personen verhängt werden, sofern diese als für die Datenverarbeitung Verantwortliche eingestuft werden können. Diese Entwicklung beeinflusst auch das nationale Verfahrensrecht und bedeutet, dass Unternehmen grundsätzlich schuldfähig sind, unabhängig von individuellen Handlungen ihrer Vertreter oder Aufsichtsverletzungen.

Der Beschluss des Kammergerichts hebt hervor, dass ein Bußgeldbescheid die erforderlichen Angaben gemäß § 66 OWiG enthalten muss, um als Verfahrensgrundlage zu dienen. Dabei müssen die Tatvorwürfe präzise und ausführlich dargelegt werden, um dem Betroffenen eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen. Die Verantwortlichkeit einzelner Personen muss dabei nicht spezifiziert werden, da Unternehmen als Ganzes für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich sind.

Die Entscheidung des Kammergerichts unterstreicht die zunehmende Bedeutung der Verbandshaftung im Datenschutzrecht und verdeutlicht die Konsequenzen für Unternehmen, die gegen die DSGVO verstoßen. Die genaue Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird damit auch auf organisatorischer Ebene unerlässlich für Unternehmen jeder Größe.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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