Button-Beschriftungen und Verbraucherschutz: KG Berlin zieht klare Grenzen

Das Kammergericht Berlin hat am 5. November 2024 ein Urteil zu den Anforderungen an Button-Beschriftungen in digitalen Bestellprozessen gefällt (Az. 5 UKl 5/24). Der Fall betraf die App „Blinkist“, deren Bestellprozess von einem Verbraucherverband als rechtswidrig beanstandet wurde. Dabei ging es um die Frage, ob die Gestaltung und Beschriftung eines Buttons den gesetzlichen Vorgaben zur Verbrauchertransparenz genügen.

Der Fall: Streit um den Button „Kostenloses Probeabo starten“

Die App „Blinkist“ bietet Nutzern Zugang zu komprimierten Sachbüchern und Podcasts. Der strittige Button mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ leitete Nutzer in den Apple App Store weiter, wo der eigentliche Vertragsschluss durch zweimaliges Drücken der Seitentaste erfolgte. Der Verbraucherverband warf dem Unternehmen vor, dass die Beschriftung bereits auf eine verbindliche Vertragserklärung hinweise und somit gegen § 312j Abs. 3 BGB verstoße, der Unternehmer verpflichtet, eine klare und transparente Bestellsituation zu schaffen.

Die Entscheidung des Gerichts: Kein Verstoß gegen Button-Beschriftungsregelungen

Das Kammergericht wies die Klage ab. Entscheidender Punkt war, dass der Button nicht den Abschluss des Bestellvorgangs markierte. Vielmehr sei er lediglich eine Weiterleitung in den App Store, wo die Nutzer final durch die Seitentaste einen Vertrag abschlössen. Da die verbindliche Willenserklärung erst durch diese zusätzliche Handlung erfolgte, unterliege der Button nicht den strengen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB, wie etwa der Verwendung der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“.

Klare Trennung von Bestellschritten

Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Transparenz nur für den abschließenden Schritt im Bestellprozess gelten. Frühere Buttons, die lediglich vorbereitende Funktionen erfüllen, wie die Weiterleitung in eine andere Plattform, fallen nicht unter diese Vorschriften. Diese Unterscheidung sei entscheidend, um Verwirrung bei Verbrauchern zu vermeiden und die Transparenz des Bestellprozesses zu gewährleisten.

Ausblick: Relevanz für Unternehmen und Verbraucher

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen im E-Commerce und App-Bereich. Es betont die Bedeutung einer klaren Trennung von Bestellschritten und präzisen Beschriftungen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Verbraucher hingegen können weiterhin darauf vertrauen, dass die rechtlich bindende Handlung im Bestellprozess eindeutig und transparent gekennzeichnet sein muss.

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, was darauf hindeutet, dass diese Frage auch auf höchstrichterlicher Ebene weiter diskutiert werden könnte.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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