Gerade im Wettbewerbsrecht, aber auch im Urheberrecht, ist es üblich, denjengen, der sich nicht rechtskonform verhält, abzumahnen. Hierzu wird häufig eine vorformulierte Unterlassungserklärung dem Abmahnschreiben beigefügt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine zu weitgehende Unterlassungserklärung die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG erscheinen lassen könnte, wonach eine Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen ist, […]