Corona und der Beschäftigtendatenschutz

Leider trifft es viele Unternehmen: Ein Beschäftigter ist entweder ein Corona-Verdachtsfall oder die Infektion des Beschäftigten ist bereits bestätigt. Darf der Arbeitgeber die restlichen Mitarbeiter über die Identität des betroffenen Mitarbeiters zum Schutz seiner anderen Mitarbeiter in Kenntnis setzen?

Die Frage ist gar nicht einmal so leicht zu beantworten. Der Bundesdatenschutzbeauftragte führt zu dem Thema, wie mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten in der heutigen Zeit umzugehen ist folgendes aus:

  • Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder Dienstherren um eine Ausbreitung des Virus unter den Beschäftigten bestmöglich zu verhindern oder einzudämmen. Hierzu zählen insbesondere Informationen zu den Fällen:
  • in denen eine Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestanden hat.
  • in denen im relevanten Zeitraum ein Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet eingestuften Gebiet stattgefunden hat.
  • Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Gästen und Besuchern, insbesondere um festzustellen, ob diese
  • selbst infiziert sind oder im Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person standen.
  • sich im relevanten Zeitraum in einem vom RKI als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.
  • Die Offenlegung personenbezogener Daten von nachweislich infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Personen zur Information von Kontaktpersonen ist demgegenüber nur rechtmäßig, wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen ausnahmsweise erforderlich ist.

Demgemäß darf der Arbeitgeber meiner Meinung nach nur diejenigen Mitarbeiter darüber informieren, die als Kontaktperson des Betroffenen gelten und die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktperson ausnahmsweise erforderlich ist.

Doch wann ist dies der Fall? Wann darf oder muss ich nun den Mitarbeiter outen und dessen Kollegen darauf hinweisen?

Die Empfehlung des LfDI in Baden-Württemberg lautet hierzu:

Die Kenntnis von der Corona-Erkrankung eines Mitarbeiters kann für diesen zu einer enormen Stigmatisierung führen. Die Nennung des Namens des betroffenen Mitarbeiters ist daher grundsätzlich zu vermeiden. Gleichzeitig sind Mitarbeiter, welche in direktem Kontakt mit einem Infizierten waren, zu warnen und werden in der Regel selbst zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr von der Arbeit freigestellt. Regelmäßig kann eine derartige Maßnahme abteilungs-/ bzw. teambezogen ohne konkrete Namensnennung erfolgen.

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/03/FAQ-Corona.pdf

Ist dies ausnahmsweise nicht ausreichend, so muss der Arbeitgeber Kontakt mit den Gesundheitsbehörden aufnehmen und um deren Entscheidung ersuchen.

Ist auch dies nicht möglich, dürfen auch die übrigen Mitarbeiter über den Verdacht der Ansteckung oder der Erkrankung des konkreten Mitarbeiters informiert werden, um Infektionsquellen zu lokalisieren und einzudämmen.

Wenn aber beim Arbeitgeber die Abteilungen/Teams so klein sind, dass allein aus der Abteilungsnennung auf eine konkrete Person geschlossen werden kann, muss der Arbeitgeber den Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen und um Entscheidung bitten. Dies muss der Arbeitgeber sodann zu seiner Sicherheit protokollieren.

Sofern das Gesundheitsamt nicht entscheiden möchte, so dürfen auch die übrigen Mitarbeiter über den konkreten Mitarbeiter informiert werden, um Infektionsquellen zu lokalisieren und einzudämmen. Dies gilt als ultima Ratio. Es müssen also zuvor alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TTDSG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.