Am 16. April 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein wichtiges Urteil (VI ZR 223/21) zur Durchsetzung von Auskunftsrechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieses Urteil betrifft vor allem Versicherungsnehmer, die Informationen über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten einfordern möchten. Aber nicht nur, da der BGH hier wesentliche Aspekte zum Umfang des Auskunftsanspruchs beleuchtet hat.
Hintergrund des Falls
Eine Versicherungsnehmerin forderte von ihrem Versicherer umfassende Auskünfte über personenbezogene Daten und Dokumente im Zusammenhang mit einem gekündigten Versicherungsvertrag. Dabei wollte sie unter anderem Kopien von Kündigungsschreiben, Versicherungsscheinen und Buchungsdaten erhalten, um ihr Widerrufsrecht prüfen zu können. Der Versicherer hatte jedoch nur einige grundlegende Informationen bereitgestellt.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat die Rechte der Klägerin in mehreren Punkten gestärkt:
- Kopien der eigenen Erklärungen: Die Klägerin hat nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO Anspruch auf Kopien der bei der Beklagten gespeicherten, von ihr selbst verfassten Erklärungen (Rn. 10). Dies umfasst z.B. Kündigungsschreiben und Anfragen zum Vertrag. Der BGH stellte klar, dass diese Erklärungen personenbezogene Daten sind und daher in Kopie herausgegeben werden müssen (Rn. 13).
- Erklärungen des Versicherers und Buchungsvorgänge: Der BGH entschied, dass die Klägerin auch Anspruch auf Kopien von Erklärungen des Versicherers sowie von Buchungsvorgängen hat, soweit diese personenbezogene Daten enthalten (Rn. 14-16). Diese müssen gegebenenfalls geschwärzt werden, um nur die relevanten Informationen bereitzustellen (Rn. 17-18).
- Keine Pflicht zur Herausgabe von internen Kalkulationsdaten: Die Klägerin hatte auch Informationen zu Fondsgewinnen, Verwaltungskosten und anderen internen Kalkulationsdaten gefordert. Hierzu stellte der BGH klar, dass diese Daten keinen direkten Personenbezug aufweisen und daher nicht unter den Auskunftsanspruch nach der DSGVO fallen (Rn. 29).
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Versicherungsnehmer ein starkes Auskunftsrecht haben, insbesondere wenn es um Kopien ihrer eigenen Erklärungen und relevanter Dokumente geht. Gleichzeitig schränkt es die Verpflichtung der Versicherer ein, interne Daten und Kalkulationen preiszugeben, die keinen unmittelbaren Bezug zur Person des Versicherungsnehmers haben.
Fazit
Das BGH-Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher im Bereich des Datenschutzes. Versicherungsnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und diese, wenn nötig, auch durchsetzen. Bei Unklarheiten oder Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten im Datenschutz stehe ich Ihnen als Anwalt gerne zur Verfügung.
Für weiterführende Fragen oder eine Beratung können Sie mich jederzeit kontaktieren. Nutzen Sie Ihre Rechte und bleiben Sie informiert!
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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