Datenschutzrechtliche Anforderungen im Online-Handel: Eine Analyse des Urteils des OVG Niedersachsen zur Erhebung des Geburtsdatums im Bestellprozess

In einem Beschluss vom 23. Januar 2024 hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Az.: 14 LA 1/24) die Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Erhebung des Geburtsdatums als verpflichtende Angabe im Bestellprozess einer Online-Apotheke behandelt. Die Entscheidung bietet wichtige Einblicke in die Anforderungen des Datenschutzrechts im Kontext des Online-Handels, insbesondere im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Die Klägerin, Betreiberin einer Online-Versandapotheke, hatte gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung geklagt, die ihr untersagte, das Geburtsdatum als obligatorisches Feld in ihren Bestellformularen zu verlangen. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage ab, und das OVG Niedersachsen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die DSGVO und das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG). Es argumentierte, dass die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums unabhängig vom bestellten Produkt gegen das Prinzip der Rechtmäßigkeit gemäß der DSGVO verstoße. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Klägerin keine ausreichenden Gründe für die Notwendigkeit der Geburtsdatenerhebung vorbringen konnte.

Eine eingehende Analyse der Argumente des Gerichts zeigt, dass diese rechtlich fundiert sind und einer kritischen Prüfung standhalten:

  1. Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung: Das Gericht betonte die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit gemäß Art. 5 DSGVO. Es stellte fest, dass die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Geburtsdatums, nur auf einer gesetzlichen Grundlage oder dem Einverständnis des Betroffenen erfolgen darf. Da die Klägerin keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung des Geburtsdatums vorbrachte, wurde die Untersagungsverfügung als rechtmäßig erachtet.
  2. Vorvertragliche Maßnahmen und Geschäftsfähigkeit: Die Klägerin argumentierte, dass das Geburtsdatum zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sei, um die Geschäftsfähigkeit der Kunden zu überprüfen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die einfache Abfrage der Volljährigkeit für diesen Zweck ausreiche. Diese Argumentation erscheint stichhaltig, da das Geburtsdatum nicht zwingend erforderlich ist, um die Volljährigkeit festzustellen.
  3. Erfüllung gesetzlicher Pflichten: Die Klägerin behauptete auch, dass die Datenverarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Klägerin lediglich rezeptfreie Produkte anbot und daher keine gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung des Geburtsdatums bestand. Diese Argumentation des Gerichts ist solide und berücksichtigt die spezifischen rechtlichen Anforderungen an den Online-Handel mit Arzneimitteln.
  4. Berechtigtes Interesse: Schließlich behauptete die Klägerin, die Datenverarbeitung beruhe auf ihrem überwiegenden berechtigten Interesse. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Klägerin nicht hinreichend darlegte, warum das Geburtsdatum für die Durchsetzung offener Forderungen erforderlich sei. Diese Analyse zeigt, dass das Gericht das Vorbringen der Klägerin kritisch prüfte und nicht akzeptierte, dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Erhebung des Geburtsdatums vorliegt.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass das Urteil des OVG Niedersachsen eine fundierte und juristisch begründete Analyse der datenschutzrechtlichen Anforderungen im Online-Handel bietet. Es verdeutlicht die Bedeutung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß der DSGVO und stellt sicher, dass Unternehmen im Online-Handel die Datenschutzbestimmungen einhalten müssen, um die Privatsphäre ihrer Kunden zu schützen.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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