Die Rolle des Datenschutzbeauftragten: Rechtliche Anforderungen in der EU und Deutschland

Die Bedeutung des Datenschutzes hat in den letzten Jahren sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene erheblich zugenommen. Insbesondere die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 hat Unternehmen dazu veranlasst, ihre Datenschutzpraktiken zu überdenken und gegebenenfalls anzupassen. Eine Schlüsselfigur in diesem Prozess ist der Datenschutzbeauftragte (DSB), dessen Rolle und Verantwortlichkeiten sowohl in der DSGVO als auch im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Deutschland festgelegt sind.

Rechtliche Anforderungen in der EU

Nach Artikel 37 der DSGVO müssen bestimmte Organisationen einen Datenschutzbeauftragten ernennen. Dazu gehören öffentliche Behörden, Organisationen, die umfangreiche Überwachungen durchführen, oder solche, die in großem Umfang besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten. Der DSB muss über Fachwissen im Bereich des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügen und kann entweder ein Mitarbeiter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

Rechtliche Anforderungen in Deutschland

Das BDSG ergänzt und spezifiziert die Anforderungen der DSGVO für den deutschen Kontext. Es legt fest, dass neben den in der DSGVO genannten Fällen auch Unternehmen einen DSB ernennen müssen, wenn sie mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Zudem schreibt das BDSG vor, dass der Datenschutzbeauftragte über Fachkenntnisse sowie Kenntnisse der Datenschutzpraxis verfügen und die Fähigkeit besitzen muss, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Vorteile der Auslagerung auf einen externen Datenschutzbeauftragten

Die Entscheidung, einen internen Mitarbeiter als DSB zu ernennen oder diese Aufgabe extern zu vergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Unternehmensgröße, der Komplexität der Datenverarbeitungsvorgänge und der vorhandenen internen Ressourcen. Die Auslagerung an einen externen Datenschutzbeauftragten kann jedoch mehrere Vorteile bieten:

  1. Fachexpertise: Externe DSBs bringen spezialisiertes Wissen und Erfahrung mit, das interne Mitarbeiter möglicherweise nicht haben. Sie sind oft besser in der Lage, Compliance mit der DSGVO und anderen relevanten Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.
  2. Kosteneffizienz: Die Einstellung eines internen DSBs kann für kleine und mittelständische Unternehmen finanziell belastend sein. Externe Berater bieten oft flexible Preisstrukturen, die kostengünstiger sein können als ein Vollzeitgehalt zuzüglich Schulungskosten.
  3. Objektivität: Externe DSBs können eine unabhängigere Position einnehmen und mögliche Interessenkonflikte vermeiden, die bei internen Mitarbeitern auftreten könnten. Ihre Unparteilichkeit erleichtert eine objektivere Beratung und Überwachung der Datenschutzpraktiken.
  4. Ressourcenschonung: Die Auslagerung kann interne Ressourcen schonen und es Unternehmen ermöglichen, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren, während der externe DSB sich um spezifische Datenschutzangelegenheiten kümmert.
  5. Flexibilität: Externe Datenschutzbeauftragte können flexibel eingesetzt werden, um auf kurzfristige Anforderungen oder spezielle Projekte zu reagieren, ohne dass langfristige Personalverpflichtungen eingegangen werden müssen.

Fazit

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten ist ein wesentlicher Bestandteil der Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung in der EU und in Deutschland. Während interne Lösungen für einige Organisationen sinnvoll sein können, bietet die Auslagerung dieser Funktion aufgrund der Fachkenntnisse, Kosteneffizienz, Objektivität

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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