In einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2024 (Aktenzeichen 327 O 250/22) stand die Frage im Mittelpunkt, ob Online-Händler verpflichtet sind, einen Gastzugang für die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen anzubieten, und inwiefern die Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke ohne explizite Einwilligung der Kunden zulässig ist.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, machte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend und argumentierte, dass die Praxis der Beklagten, für Online-Bestellungen ein Kundenkonto zu verlangen, gegen den Grundsatz der Datenminimierung sowie gegen die Pflicht zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen verstoße. Zudem wurde kritisiert, dass personenbezogene Daten für Werbezwecke verwendet würden, ohne dass eine explizite Einwilligung der Verbraucher eingeholt werde.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die Beklagte durch die Anforderung zur Anlegung eines Kundenkontos für Bestellungen weder gegen den Grundsatz der Datenminimierung noch gegen die Pflicht zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen verstoße. Ferner urteilte das Gericht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken auf der Grundlage eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zulässig sei, solange die Kunden klar und deutlich auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen würden.
Die Entscheidung stützt sich unter anderem auf die Auffassung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI), der besondere Umstände im Betrieb des Online-Marktplatzes der Beklagten sah, die das Fehlen eines Gastzugangs rechtfertigen. Das Urteil hebt hervor, dass die Anforderung, bei der Bestellung ein Kundenkonto anzulegen, effizient sei und sowohl den Interessen der Kunden als auch des Unternehmens dient.
Insgesamt bestätigt das Urteil die Rechtmäßigkeit der Praxis von Online-Händlern, Kundenkonten für Bestellungen zu verlangen, und erkennt die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken an, sofern den Verbrauchern ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Die Entscheidung betont die Bedeutung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen und die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung im Online-Handel.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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