Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in ihrem Beschluss vom 5.9.2018 festgehalten, was viele bereits erwartet haben. Nachdem bereits der EuGH mit Urteil vom 5.6.2018 – C 210/16 entschieden hatte, dass ein Betreiber einer Facebook Fanpage gemeinsamer Verantwortlicher im Sinne des Art. 26 DSGVO mit Facebook anzusehen ist, verweundert der Beschluss der DSK nicht, in welcher diese zu dem Ergebnis gelangt:
Ohne Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO ist der Betrieb einer Fanpage, wie sie derzeit von Facebook angeboten wird, rechtswidrig.
Schön, und nun? Facebook hat umgehend mit einem Page Controller Addendum reagiert. Einem Was? Einem Vertragswerk, welches es Facebook Fanpage Betreibern ermöglichen soll, rechtssicher unterwegs zu sein.
What to do?
Alle Fragen und wie man die Sache nun auf Facebook umsetzen kann, hat der geschätzte Kollege Dr. Thomas Schwenke in seinem Blogbeitrag verfasst, welchen ich nur wärmstens empfehlen kann.