Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in ihrem Beschluss vom 5.9.2018 festgehalten, was viele bereits erwartet haben. Nachdem bereits der EuGH mit Urteil vom 5.6.2018 – C 210/16 entschieden hatte, dass ein Betreiber einer Facebook Fanpage gemeinsamer Verantwortlicher im Sinne des Art. 26 DSGVO mit Facebook anzusehen ist, verweundert der Beschluss der DSK nicht, in welcher diese zu dem Ergebnis gelangt:
Ohne Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO ist der Betrieb einer Fanpage, wie sie derzeit von Facebook angeboten wird, rechtswidrig.