Die DSK hat am 14.10.2019 ihr Bußgeldkonzept veröffentlicht. Dieses finden Sie hier: https://www.datenschutz.rlp.de/fileadmin/lfdi/Konferenzdokumente/Datenschutz/DSK/Bussgeldkonzept_DSK.pdf
Hierin ist zu erkennen, dass zunächst das betroffene Unternehmen in 4 Größen klassifiziert werden. Kleinunternehmer, Kleinere Unternehmen, Mittlere Unternehmen und Großunternehmen. Sodann erfolgt eine weitere Unterteilung nach Umsatzgrößen der jeweiligen Unternehmen.
Nachdem die erste Grobeinteilung vorgenommen wurde, wird der Tagessatz des jeweiligen Unternehmens ermittelt. Ja, Tagessatz erinnert an die Strafzumessung im Strafrecht. Der kleinste Tagessatz liegt demnach bei 972,- €.
Nachdem nun das Unternehmen klassifiziert und der Tagessatz ermittelt wurde, wird je nach Schwere des Verstoßes das Bußgeld berechnet. Hierbei wird der Tagessatz mit einem Multiplikator multipliziert. Im leichtesten Fall kommt daher ein Bußgeld von 972,- € zum Tragen. Nach oben ist die Skala offen.
Aber: Die Bußgeldbehörden scheinen kein Unternehmen in den wirtschaftlichen Ruin treiben zu wollen. Hierauf weißt am Ende der Hinweis auf eine etwaige drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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