Wichtig für alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind, oder Datentransfer in die Schweiz betreiben:⠀ ⠀
Der Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) hat mit Mitteilung vom 27. August 2021 die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (gem. Durchführungsbeschluss 2021/914/EU) als Grundlage für Personendatenübermittlungen in ein Land ohne angemessenes Datenschutzniveau an, sofern die für eine Verwendung unter Schweizer Datenschutzrecht notwendigen Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen werden. Folgende Ausführungen zeigen, welche Anpassungen und Ergänzungen dabei vorzunehmen sind.
What?
Schweizer Unternehmen können nun auch die EU Standaardvertragsklasueln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nutzen, wenn sie nötigenfalls angepasst werden. Wie sich dies der EDÖB vorstellt, kann man in seinem ebenfalls am 27.8.2021 zur Verfügung gestellten Arbeitspapier nachlesen.⠀ ⠀
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
Telefon: 0751 / 27 088 530