EDSA zur Einwilligung bei Pay or OK

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 17.4.2024 seine “Stellungnahme 08/2024 zur gültigen Einwilligung im Rahmen von Einwilligungs- oder Bezahlmodellen, die von großen
Online-Plattformen umgesetzt werden” veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

In der digitalen Welt, in der wir heute leben, hat der Schutz persönlicher Daten eine nie dagewesene Bedeutung erlangt. Gerade bei großen Online-Plattformen, die sogenannte “Zustimmen oder Zahlen”-Modelle für verhaltensbasierte Werbung nutzen, ist es entscheidend, dass Ihre Zustimmung zu Datenverarbeitungen nicht nur eine Formalität ist, sondern eine bewusste und informierte Entscheidung.

Was sind “Zustimmen oder Zahlen”-Modelle? (Pay or OK)

Diese Modelle bieten Nutzern grundsätzlich zwei Optionen: Entweder sie stimmen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zu, oder sie zahlen eine Gebühr, um auf eine Version des Dienstes ohne diese Art der Datenverarbeitung zuzugreifen. Auf Internetseiten von Verlagshäusern sehen Sie ein solches Modell meist als sogenanntes PUR-Abo, bei welchem Sie sich entscheiden können, entweder die Webseite mit Tracking und personalisierter Werbung, oder aber gegen Bezahlung besuchen und nutzen können.

Solche Modelle werfen wichtige rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die freiwillige Zustimmung.

Was bedeutet “freiwillige Zustimmung”?

Laut der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss Ihre Zustimmung freiwillig erfolgen. Dies bedeutet, dass keine Nachteile entstehen dürfen, wenn Sie sich entscheiden, Ihre Zustimmung nicht zu erteilen. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) betont, dass die Zustimmung nicht als freiwillig angesehen werden kann, wenn die einzige Alternative zur Zustimmung eine kostenpflichtige Option ist, die den Zugang zum Service einschränkt.

Das Angebot (nur) einer kostenpflichtigen Alternative zu dem Dienst, der die Verarbeitung für
Zwecke der verhaltensbezogenen Werbung einschließt, sollte nicht der Standardweg für die für die
Verarbeitung Verantwortlichen sein. Bei der Entwicklung der Alternative zur Version des Dienstes mit
verhaltensbezogener Werbung sollten große Online-Plattformen in Erwägung ziehen, den
betroffenen Personen eine “gleichwertige Alternative” anzubieten, für die keine Gebühr zu
entrichten ist. Entscheiden sich die für die Verarbeitung Verantwortlichen dafür, eine Gebühr für den
Zugang zu der “gleichwertigen Alternative” zu erheben, sollten sie auch in Erwägung ziehen, eine
weitere kostenlose Alternative ohne verhaltensbezogene Werbung anzubieten, z. B. mit einer Form
der Werbung, bei der weniger (oder gar keine) personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Dies
ist ein besonders wichtiger Faktor bei der Bewertung bestimmter Kriterien für eine gültige
Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung. In den meisten Fällen wird die Frage, ob der für
die Verarbeitung Verantwortliche eine weitere kostenlose Alternative ohne verhaltensbezogene
Werbung anbietet, einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung der Gültigkeit der Einwilligung
haben, insbesondere im Hinblick auf den Aspekt der Beeinträchtigung.

Die Rolle der Aufsichtsbehörden

Die Datenschutzbehörden aus Deutschland, den Niederlanden und Norwegen haben speziell eine Stellungnahme gefordert, die klärt, unter welchen Umständen solche Modelle die Anforderungen an eine gültige Zustimmung erfüllen können. Diese Stellungnahme ist besonders im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-252/21 relevant.

Wichtige Kriterien für eine gültige Zustimmung

  1. Freiwilligkeit: Ihre Zustimmung ist nur dann gültig, wenn sie ohne jeden Zwang erfolgt. Das bedeutet, dass die Plattformen Ihnen eine echte Wahl lassen müssen, ohne dass eine Gebühr Ihre Entscheidung effektiv einschränkt.
  2. Informiertheit: Sie müssen vollständig darüber informiert sein, was mit Ihren Daten geschieht. Das umfasst den Umfang, den Zweck und die Folgen Ihrer Entscheidung.
  3. Spezifität und Granularität: Ihre Zustimmung muss für bestimmte Zwecke erfolgen und darf nicht pauschal für mehrere verschiedene Verarbeitungsvorgänge erteilt werden. Sie sollten die Möglichkeit haben, auszuwählen, für welche Art der Verarbeitung Sie Ihre Zustimmung geben.
  4. Äquivalente Alternative: Wenn eine Plattform eine Gebühr für den Zugang zu einer datenschutzfreundlicheren Version verlangt, muss diese Alternative wirklich gleichwertig sein, ohne dass personenbezogene Daten für Werbezwecke verarbeitet werden.

Fazit

Als Verbraucher haben Sie das Recht auf einen transparenten und fairen Umgang mit Ihren Daten. Plattformen, die “Zustimmen oder Zahlen”-Modelle verwenden, müssen sicherstellen, dass sie Ihre Rechte nicht durch das Erheben von Gebühren oder das Anbieten von unzureichenden Alternativen untergraben. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und verstehen, wie Sie Ihre Zustimmung erteilen oder zurückziehen können.

Für Anbieter von personalisierter Werbung auf Webseiten wird die Luft deutlich dünner und die Consent Management Tools müssen entsprechend den Vorgaben des EDSA und des EuGH angepasst werden und das Abo-Modell überprüft werden.

Dieser Beitrag soll Ihnen helfen, informierte Entscheidungen zu treffen und Ihre Privatsphäre in einer zunehmend digitalisierten Welt zu schützen. Wenn Sie Fragen haben oder unsicher sind, wie diese Informationen auf Ihre Situation zutreffen, zögern Sie nicht, sich für eine persönliche Beratung an mich zu wenden.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TTDSG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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