Am 23. Mai 2024 entschied der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf , dass ein Versorgungsunternehmen gegen die verbraucherschützende Regelung des § 312k Abs. 2 S. 3 BGB verstoßen hat. Der Verbraucherschutzverband hatte eine Unterlassungsklage eingereicht, weil der Kündigungsprozess des Unternehmens nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen, die Verbraucherverträge online anbieten.
Hintergrund des Urteils
Das beklagte Unternehmen bot auf seiner Website eine Schaltfläche „Verträge kündigen“ an, die jedoch zu einer Anmeldemaske führte. Hier mussten Verbraucher sich entweder mit Benutzername und Passwort oder mit Vertragskontonummer und Postleitzahl legitimieren, um zur Kündigungsseite zu gelangen. Diese Gestaltung des Kündigungsprozesses erschwerte den Zugang zur Kündigungsbestätigungsseite und entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der 20. Zivilsenat stellte klar, dass gemäß § 312k BGB der Kündigungsprozess zweistufig gestaltet sein muss:
- Eine „Kündigungsschaltfläche“, die gut lesbar mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist.
- Eine „Bestätigungsseite“, auf der Verbraucher die notwendigen Angaben machen können und die eine Bestätigungsschaltfläche „jetzt kündigen“ enthält.
Die Beklagte hatte jedoch eine zusätzliche Anmeldeseite eingebaut, wodurch der Prozess dreistufig wurde und somit gegen das Gesetz verstieß. Eine einfache und unmittelbare Kündigungsmöglichkeit war dadurch nicht gegeben.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Unternehmen, die Verbraucherverträge online anbieten, sollten ihre Kündigungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Hier einige wichtige Handlungsempfehlungen:
- Kündigungsschaltfläche klar und deutlich gestalten: Die Schaltfläche muss gut lesbar und eindeutig beschriftet sein, z.B. mit „Verträge hier kündigen“.
- Direkter Zugang zur Bestätigungsseite: Nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche müssen Verbraucher ohne weitere Hürden direkt zur Bestätigungsseite gelangen.
- Bestätigungsseite gesetzeskonform gestalten: Die Seite muss alle erforderlichen Angaben und eine Bestätigungsschaltfläche „jetzt kündigen“ enthalten.
- Benutzerfreundlichkeit sicherstellen: Der gesamte Kündigungsprozess sollte einfach, transparent und ohne unnötige Zwischenschritte gestaltet sein.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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