Bislang ist es noch nicht eindeutig geklärt, ob und inwieweit Computerprogramme – sprich Software Patentrechtsschutz genießen können. in Deutschland sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 PatentG Programme für Datenverarbeitungsanlagen grundsätzlich nicht geschützt. Es fehle Software der Technizität.
Nun kommt wieder etwas Schwung in die Diskussion, denn die große Beschwerdekammer des europäischen Patentamtes, Entscheidung vom 10. März – G 0001/19 hat entschieden, dass auch reine Computersimulationen einen “technischen Effekt” haben und patentierbar sein können.