EPA zur Patentierbarkeit von reinen Computersimulationen

Bislang ist es noch nicht eindeutig geklärt, ob und inwieweit Computerprogramme – sprich Software Patentrechtsschutz genießen können. in Deutschland sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 PatentG Programme für Datenverarbeitungsanlagen grundsätzlich nicht geschützt. Es fehle Software der Technizität.

Nun kommt wieder etwas Schwung in die Diskussion, denn die große Beschwerdekammer des europäischen Patentamtes, Entscheidung vom 10. März – G 0001/19  hat entschieden, dass auch reine Computersimulationen einen “technischen Effekt” haben und patentierbar sein können. 

Volltext: https://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/99f4b971c9e3eb2fc125869400340179/$FILE/G_1_19_decision_of_the_Enlarged_Board_of_Appeal_of_10_March_2021_en.pdf

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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