EuGH soll entscheiden, ob Verbraucherverbände Datenschutzverstöße abmahnen dürfen

Der BGH hat mit Beschluss vom 28.5.2020 – I ZR 186/17 dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorentscheidung vorgelegt, ob die in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die DSGVO abschließende Regelungen zur Durchsetzung der Einhaltung der DSGVO enthält und somit Verbraucherverbände nicht befugt sind, Abmahnungen auszusprechen. Andere Gerichte sind hingegen der Auffassung, dass Verbraucherverbände sehr wohl Datenschutzverstöße abmahnen dürfen.

Die Frage soll nun der EuGH klären. Dieser hatte zwar bereits mit Urteil vom 29.7.2019 – C-40/17 entschieden, dass die Datenschutzrichtlinie einer Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegensteht. Der BGH möchte nun aber auch wissen, ob und inwieweit dies unter Geltung der DSGVO fort gilt.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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