Hintergrund des Falls
Beteiligte Parteien
- Meta Platforms Ireland Ltd: Betreiber von Facebook in der Europäischen Union, verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Facebook-Nutzern.
- Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.: Ein deutscher Verband, der die Interessen der Verbraucher schützt.
Ausgangssituation
Der Bundesverband klagte gegen Meta Platforms Ireland wegen Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen. Insbesondere bemängelte der Verband, dass die Nutzer von Facebook nicht ausreichend über die Zwecke der Datenverarbeitung und die Empfänger ihrer Daten informiert wurden.
Rechtlicher Rahmen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die DSGVO regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und umfasst verschiedene Artikel, die im vorliegenden Fall relevant sind:
- Art. 12 Abs. 1: Verpflichtet Verantwortliche, Informationen in präziser, transparenter und leicht verständlicher Form zu übermitteln.
- Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e: Bestimmt, dass Verantwortliche den betroffenen Personen Informationen über die Zwecke der Datenverarbeitung und die Empfänger der Daten mitteilen müssen.
- Art. 80 Abs. 2: Erlaubt es Einrichtungen, im Interesse des Verbraucherschutzes Klage zu erheben, auch ohne dass eine betroffene Person direkt einen Verstoß geltend gemacht hat, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.
Deutsches Recht
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG): Regelt die Möglichkeit von Unterlassungsklagen durch qualifizierte Einrichtungen bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Bestimmt, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind und regelt die Möglichkeit von Unterlassungsklagen.
- Telemediengesetz (TMG): Regelt die Informationspflichten von Diensteanbietern hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Sachverhalt
Meta Platforms Ireland betreibt das soziale Netzwerk Facebook und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer verantwortlich. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen Meta Platforms Ireland, weil Nutzer nicht ausreichend über die Datenverarbeitung und die Empfänger ihrer Daten informiert wurden.
Rechtsfrage
Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob die Verletzung der Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO als Verletzung der Rechte einer betroffenen Person „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO gilt und somit der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagebefugt ist.
Zur Vorlagefrage
Auslegung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO
Der EuGH stellte fest, dass die Voraussetzung für eine Verbandsklage nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO erfüllt ist, wenn ein Verband geltend macht, dass die Rechte einer betroffenen Person infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden. Dies umfasst auch die Verletzung von Informationspflichten.
Bedeutung der Informationspflichten
Die Einhaltung der Informationspflichten ist essenziell für den Schutz der Rechte der betroffenen Personen. Eine unzureichende Information kann die betroffenen Personen daran hindern, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre Einwilligung in Kenntnis der Sachlage zu geben.
Präventionsfunktion der Verbandsklage
Die Möglichkeit von Verbandsklagen soll sicherstellen, dass Datenschutzverstöße auch ohne direkte Beschwerden betroffener Personen verfolgt werden können. Dies dient dem allgemeinen Interesse am Schutz personenbezogener Daten.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass eine Verletzung der Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO als Verletzung der Rechte einer betroffenen Person „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO gilt. Somit können Verbraucherverbände Klage erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass die Informationspflichten verletzt wurden.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung ist Sache des vorlegenden Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem EuGH sind nicht erstattungsfähig.
Fazit
Die Befugnis von Verbraucherverbänden zur Verfolgung von Datenschutzverstößen ist ein zentrales Element der DSGVO. Durch die Möglichkeit, ohne individuelle Vollmacht Klage zu erheben, können diese Verbände systematische Verstöße effizienter bekämpfen und den Datenschutz auf breiterer Basis durchsetzen. Dies trägt dazu bei, das Vertrauen der Verbraucher in den Umgang mit ihren Daten zu stärken und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu fördern.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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