Das Europäische Parlament hat gestern, 20.5.2021, sich mit knapper Mehrheit gegen den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für England entschieden.
Nach England können noch bis zum 30.6.2021 Daten verschoben werden, als wäre England noch Teil der EU. Danach endet die Schon- bzw. Übergangsfrist und England verlässt auch datenschutzrechtlich die EU, wie es der BREXIT vorsieht. Ab dem 1.7.2021 gilt England dann als unsicherer Drittstaat und Datenübermittlungen dorthin sind genauso böse wie in die USA. Sie bedürfen dann einer gesonderten Rechtsgrundlage.
Eine Datenübertragung in die UK kann, sofern nicht doch noch ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission genehmigt wird, nur noch mit Standardvertragsklauseln der EU, welche in 2 Wochen bereits neu aufgelegt werden sollen, oder mit einer der Ausnahmen aus Art. 49 DSGVO gerechtfertigt werden.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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