Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ab 2.12.2020 in Kraft

Nachdem das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 am 1.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, tritt es in weiten Teilen am morgigen 2.12.2020 in Kraft.

Neu ist vor allem, dass Abmahnungen weniger lukrativ werden und gegebenenfalls sich sogar zu einem bösen Bumerang entwickeln können. Nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG gilt, dass Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen (hier Anwaltskosten) ausgeschlossen sind, wenn es sich um folgende abgemahnte Thematiken handelt:

  1. im elektronischen Rechtsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten
  2. sonstige Verstöße gegen die DSGVO, sofern das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt

Damit dürften schon einmal ein Großteil der derzeit gängigen abgemahnten Verstöße zwar noch abmahnbar sein, aber der Abmahnen erhält die Kosten hierfür nicht mehr vom Abgemahnten erstattet, was diese Abmahnung höchst umlukrativ macht.

Neu ist, dass in § 13 Abs. 5 UWG ein Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten verankert wurde, wenn eine Abmahnung nicht den neuen Anforderungen entspricht, oder ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wird, obgleich dieser nach dem oben erwähnten § 13 Abs. 4 UWG nicht geltend gemacht werden darf.

Bei kleinen Unternehmen (weniger als 100 Mitarbeiter) wird nach § 13a Abs. 3 UWG die Vertragsstrafe zudem auf 1.000,- EUR gedeckelt.

Letztendlich werden in § 8c UWG auch die Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Abmahnung definiert. Hierunter will der Gesetzgeber nun folgende Punkte fallen lassen:

  • Abmahnung dient vorwiegend dazu, Anspruch auf Ersatz der Kosten oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen
  • Mitbewerber mahnt eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen eine Vielzahl von Mitbewerbern ab und diese Abmahnungen stehen in keinem Verhältnis zu seiner Geschäftstätigkeit
  • Gegenstandswert für Abmahnung wird unangemessen hoch angesetzt
  • offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe wird gefordert oder vereinbart
  • vorgeschlagene Unterlassungserklärung geht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus
  • mehrere Verstöße werden getrennt abgemahnt, obwohl sie hätten zusammen abgemahnt werden können

Ob sich das Gesetz tatsächlich dann zu einem Anti-Abmahngesetz entwickelt bleibt vermutlich wie immer der Rechtsprechung vorbehalten, die dann den Rechtsrahmen mit Rechtsprechung ausfüllen muss.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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