Wenn durch die Nutzung eines Smartphones hohe Kosten auf der Handrechnung dadurch entstehen, dass sich das Gerät ungewollt im Hintergrund mit dem Internet verbindet, so staunt mancher Kunde nicht schlecht, wenn er hierfür von seinem Anbieter ordentlich zur Kasse gebeten wird. Nicht selten stehen dann mehrere hundert, wenn nicht gar tausende Euros im Endbetrag, wo früher allenfalls 30-40 € standen. Der Kunde hat in diesen Fällen keine Faltrate mit seinem Anbieter vereinbart, sondern benutzt das Smartphone mit dem Internet-by-call Tarif (WAP-/GPRS/UMTS) seines Telekommunikationsanbieters. Dieser schlägt mit extrem hohen Gebühren zu buche, da er nicht dafür konzipiert ist, dauerhafte Internetverbindungen aufrecht zu erhalten.
Doch muss der Kunde immer diese hohen Kosten tragen? Nein, entschied das Amtsgericht Bonn, Urteil vom 21.11.2014 – 104 C 432/13. Das AG führte in seinem Urteil hierzu aus:
Dem mit Rechnung vom 30.09.2010 geltend gemachten Anspruch der Klägerin gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Mobilfunkvertrag vom 16.04.2010 steht in Höhe eines Betrages von 1.330,08 € der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen.
Die mit Rechnung vom 30.09.2010 geltend gemachten Gebühren sind in Höhe von 1.330,08 € durch eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten seitens der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mobilfunkanbietern entstanden, so dass die Klägerin gemäß der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs, 2 BGB im gleichen Umfang zum Schadensersatz verpflichtet wäre.
Die Klägerin hat ihre vertraglichen Nebenpflichten dadurch verletzt, dass sie den dem Smartphone des Beklagten zugehörigen Internetzugang trotz dessen ungewöhnlichem Nutzungsverhaltens, welches zu einer Kostenexplosion führte, nicht ab einem Betrag in Höhe von 178,50 € sperrte oder den Beklagten zuvor etwa per SMS warnte.
Gilt dies denn auch dann, wenn das Smartphone nicht vom Mobilfunkanbieter bezogen wurde, sondern der Kunde sich im Laufe des Vertragsverhältnisses ein solches selbst zulegt und die SIM-Karte des Anbieters hiermit verwendet? Hierzu positioniert sich das Amtsgericht Düsseldorf eindeutig und sagt, dass es hierauf aufgrund des Dauerschuldverhältnisses nicht ankomme.
Wenn durch die Nutzung eines Smartphones hohe Kosten auf der Handrechnung dadurch entstehen, dass sich das Gerät ungewollt im Hintergrund mit dem Internet verbindet, so staunt mancher Kunde nicht schlecht, wenn er hierfür von seinem Anbieter ordentlich zur Kasse gebeten wird. Nicht selten stehen dann mehrere hundert, wenn nicht gar tausende Euros im Endbetrag, wo früher allenfalls 30-40 € standen. Der Kunde hat in diesen Fällen keine Faltrate mit seinem Anbieter vereinbart, sondern benutzt das Smartphone mit dem Internet-by-call Tarif (WAP-/GPRS/UMTS) seines Telekommunikationsanbieters. Dieser schlägt mit extrem hohen Gebühren zu buche, da er nicht dafür konzipiert ist, dauerhafte Internetverbindungen aufrecht zu erhalten.
Doch muss der Kunde immer diese hohen Kosten tragen? Nein, entschied das Amtsgericht Bonn, Urteil vom 21.11.2014 – 104 C 432/13. Das AG führte in seinem Urteil hierzu aus:
Dem mit Rechnung vom 30.09.2010 geltend gemachten Anspruch der Klägerin gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Mobilfunkvertrag vom 16.04.2010 steht in Höhe eines Betrages von 1.330,08 € der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen.
Die mit Rechnung vom 30.09.2010 geltend gemachten Gebühren sind in Höhe von 1.330,08 € durch eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten seitens der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Mobilfunkanbietern entstanden, so dass die Klägerin gemäß der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs, 2 BGB im gleichen Umfang zum Schadensersatz verpflichtet wäre.
Die Klägerin hat ihre vertraglichen Nebenpflichten dadurch verletzt, dass sie den dem Smartphone des Beklagten zugehörigen Internetzugang trotz dessen ungewöhnlichem Nutzungsverhaltens, welches zu einer Kostenexplosion führte, nicht ab einem Betrag in Höhe von 178,50 € sperrte oder den Beklagten zuvor etwa per SMS warnte.
Gilt dies denn auch dann, wenn das Smartphone nicht vom Mobilfunkanbieter bezogen wurde, sondern der Kunde sich im Laufe des Vertragsverhältnisses ein solches selbst zulegt und die SIM-Karte des Anbieters hiermit verwendet? Hierzu positioniert sich das Amtsgericht Düsseldorf eindeutig und sagt, dass es hierauf aufgrund des Dauerschuldverhältnisses nicht ankomme.
Zwar ist im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich jede Partei selbst dafür verantwortlich, die eigenen Interessen wahrzunehmen und sich die für sie relevanten Informationen zu beschaffen. Jedoch ist es allgemein anerkannt, dass in einem Dauerschuldverhältnis, in dem regelmäßig und kurzfristig Waren, Leistungen und Geldzahlungen ausgetauscht werden, die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner besteht, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen (LG Bonn, K&R 2010, 679 ff). Dazu gehört, dass Störungen kurzzeitig beseitigt werden, damit auf keiner Seite durch die weiterlaufenden Austauschbeziehungen größere Schäden oder Ausfälle entstehen können. Insoweit trifft jeden Vertragspartner die Fürsorgepflicht, möglichst Schaden von der anderen Seite abzuwenden und deshalb kurzfristig auf ein schadensträchtiges Verhalten der anderen Seite zu reagieren (LG Bonn a. a. O.) Diese Pflicht besteht bei einem Mobilfunkanbieter unabhängig davon, ob dieser dem Kunden ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt hat oder nicht, da sie unmittelbar aus dem Dauerschuldverhältnis herrührt, welches nicht daran gekoppelt Ist, ob durch den Mobilfunkanbieter zusätzlich ein Endgerät zur Verfügung gestellt wird. Es kann daher dahinstehen kann, ob das Sony Experia des Beklagten diesem von der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
Telefon: 0751 / 27 088 530