Schokolade, die einen Hauch von Exotik verspricht, sorgt für juristischen Streit: Das Landgericht Köln hat entschieden, dass Produkte unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ nur dann verkauft werden dürfen, wenn sie tatsächlich einen geografischen Bezug zu Dubai haben. Dieses Urteil stärkt den Verbraucherschutz und setzt klare Grenzen für die Vermarktung von Lebensmitteln mit Herkunftsversprechen.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln
In zwei einstweiligen Verfügungen (Az. 33 O 513/24 und Az. 33 O 525/24) hat das LG Köln klargestellt, so ein Bericht auf lto.de, dass Schokoladenprodukte, die nicht in Dubai hergestellt werden und keinen nachweisbaren Bezug zur Region haben, nicht unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ verkauft werden dürfen. Diese Bezeichnung sei irreführend und verstoße gegen die Vorschriften des Markenrechts (§ 127 Abs. 1 MarkenG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 8 Abs. 3 UWG).
Der Fall im Überblick:
- Klägerin: Die Mbg International Premium Brands GmbH, Importeur des „Habibi-Riegels“ aus Dubai.
- Beklagte: Zwei deutsche Unternehmen, die unter den Namen „Dubai Chocolate“ und „Dubai-Schokolade“ Produkte vertrieben, die in der Türkei hergestellt wurden.
Die Beklagten hatten ihre Produkte mit Formulierungen wie „mit einem Hauch Dubai“ oder „Taste of Dubai“ beworben und damit den Eindruck erweckt, die Schokolade stamme tatsächlich aus Dubai. Dieser Eindruck wurde durch englische und weitere fremdsprachige Produktbeschreibungen verstärkt.
Irreführung durch Herkunftsangaben
Das LG Köln argumentierte, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ bei durchschnittlichen Verbrauchern die Annahme wecke, das Produkt sei in Dubai hergestellt oder habe zumindest eine enge Verbindung zu der Region. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Angabe „Herkunft: Türkei“, die klein auf der Rückseite der Verpackung angebracht war, reiche nicht aus, um diesen Irrtum auszuräumen.
Wichtige Aspekte des Urteils:
- Markenrechtliche Verstöße:
Geografische Herkunftsangaben dürfen laut § 127 Abs. 1 MarkenG nicht verwendet werden, wenn sie nicht der tatsächlichen Herkunft entsprechen. Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ ohne Bezug zu Dubai ist daher unzulässig. - Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht:
Die Irreführung von Verbrauchern verstößt auch gegen das UWG. Verbraucher erwarten bei „Dubai-Schokolade“ einen Bezug zur Region Dubai, sei es durch Herstellung, Zutaten oder einen anderen geografischen Zusammenhang. - Werbeaussagen:
Formulierungen wie „Hauch von Dubai“ oder „Zauber Dubais“ verstärkten den irreführenden Eindruck und führten zu einem Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung.
Konsequenzen für Hersteller und Händler
Das Urteil hat Signalwirkung für die Lebensmittelbranche: Herkunftsangaben müssen klar, wahrheitsgemäß und nicht irreführend sein. Unternehmen, die exotische Namen oder geografische Bezeichnungen verwenden, müssen nachweisen können, dass ein tatsächlicher Bezug besteht. Andernfalls drohen rechtliche Schritte.
Fazit
Die Entscheidung des LG Köln stärkt die Position von Verbrauchern und Wettbewerbern, die auf Transparenz und fairen Wettbewerb angewiesen sind. Für Händler und Hersteller bedeutet dies, bei der Produktgestaltung und Werbung sorgfältig auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu achten.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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