Heute, am 12.7.2024, wurde die KI-Verordnung der EU (Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)Text von Bedeutung für den EWR.) im Amtsblatt veröffentlicht. Diese finden Sie hier: Verordnung – EU – 2024/1689 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Die Verordnung tritt nun 20 Tage später in Kraft, gilt aber “erst” ab dem 2.8.2026.
Die Kapitel I und II gelten bereits ab dem 2.2.2025, die Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Artikel 78 gelten mit Ausnahme des Artikels 101 ab dem 2.8.2025.
Da die Verordnung in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar, ohne nationale Transformation in nationales Rechts, in jedem Mitgliedsstaat gilt, sollten Unternehmen sich nicht allzu lange Zeit mit der Umsetzung lassen.
Gerne unterstütze ich Sie dabei, eine geeignete KI-Strategie in Ihrem Unternehmen aufzubauen.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
Telefon: 0751 / 27 088 530