Lesebestätigung bei Emails als Zugangsnachweis?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 11.01.2022 – 4 Sa 315/21 entschieden, dass den Absender einer Email gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Email dem Empfänger auch zugegangen ist. Soweit so gut.

Wie soll der Nachweis aussehen?

Nach Ansicht des LAG Köln genügt hier nicht der Anscheinsbeweis für den Zugang, und zwar auch dann nicht, wenn nach dem versenden der Email keine Meldung über die Unzustellbarkeit der Email empfangen werde. Hmm. OK, Email geht raus, die beteiligten Emailserver geben keine Fehlermeldung aus, das reicht dem Gericht aber nicht. Vielleicht sollte man sich die Serverlogfiles als Nachweis vom Provider aushändigen lassen, denn anhand derer lässt sich nachweisen, wann welcher Emailserver die Email empfangen hat. Wenn dies dann der für die Domain zuständige Emailserver ist, dann kann meiner Meinung nach davon ausgegangen werden, dass die Email auch dem Empfänger zugestellt wurde, es sei denn, der für den Mailempfang zuständige Emailserver hat den Empfang abgelehnt. Dazu gibt es genügend Dokumentation in der RFC-5321, wie der Emailversand abzulaufen hat.

Das LAG Köln setzt aber auf eine andere Methode: Der Absender könne ja ein Lesebestätigung anfordern. Klar wird der Empfänger einer ihm unliebsamen Mail den Empfang auch noch mittels Lesebestätigung quittieren. Sehr lebensnah diese Entscheidung.

Vielmehr sollte man versuchen, wichtige Dinge gar nicht erst per Email zu senden, wenn es auf den Zugang ankommt. Oder aber man versucht es mit einer Sende- bzw. Übermittlungsbestätigung. Ja, liebes LAG Köln, auch das gibt es. Hier wird seitens des empfangenden Emailservers bestätigt, dass er die Email empfangen und in das zugehörige Postfach gelegt hat. So einfach ist es, wenn der Emailserver dies unterstützt.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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