LG Bremen zur Aktivlegitimation von Filmherstellern in Filesharingprozessen

Das Landgericht Bremen hat mit Beschluss vom 20.1.2015 – AZ 7 S 301/14 – die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre gegen das Urteil des AG Bremen vom 5.9.2014 – AZ 16 C 457/13 – eingelegte Berufung wohl erfolglos bleiben wird und die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es ging in dem Rechtsstreit um eine Kostenerstattungsklage wegen angeblichem Filesharing. Die Klägerin behauptete, Herstellerin eines Schmuddelfilms zu sein und trägt hierzu vor, dass man keine Nachweise darüber habe. Sie bot daher einen Zeugen für die Filmherstellereigenschaft sowie einen Verweis auf die GüFa-Datenbank an, aus welcher sich ergeben solle, dass sie aktivlegitimiert sei. Das Amtsgericht wies die Klage mangels Nachweises der Aktivlegitimation zurück. Das Landgericht teilt in seinem Beschluss nunmehr folgendes mit:

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung,die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

Mit der Berufung greift die Klägerin im Wesentlichen an, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitmation verneint. Die Rechtsansicht des Amtsgerichts zu der Frage der WirkungderEintragungin die GüFA-Datenbanksei unzutreffend, wie ein Urteildes Landgerichts Hamburg belege. Daneben habe das Amtsgericht zu Unrecht die Vernehmung des Zeugen C.G. abgelehnt, wie sich ebenfalls auch einem Paralellfall bei dem Landgericht Hamburg ergeben würde.

Diese Rügen der Klägerin greifen jedoch nicht durch.

Nach § 529 Abs. 1Nr.1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können vorliegen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beweislast verkannt hat, beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbarer Grundlage entbehren, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind oder Fehler bei der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorliegen (vgl. BGH, NJW 2004, 1876; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2012, § 529, Rn. 2). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Aktivlegitimation der Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht anzunehmen war.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin pauschal vorgetragen, Hersteller und Rechtsinhaber des streitgegenständlichen Filmwerkes zu sein. Und hierfür den Zeugen C.G. benannt. Trotz umfangreichen Bestreitens der Beklagten zu diesem Punkt, hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, aus denen tatsächlich auf ihre Eigenschaft als Filmhersteller zu schließen wäre. Filmhersteller i.S.d. § 94UrhG ist derjenige, der als natürliche oder juristische Person, die bei wertender Gesamtbetrachtung die Herstellung der Erstfixierung eines Filmträgers inhaltlich und organisatorisch steuert, wirtschaftlich verantwortetund die die zur Filmherstellung erforderlichen Immaterialgüterrechte sowie zumindest vorübergehend auch die Auswertungsrechte am Film erworben hat bzw. nacherwerben müsste, Beck’scher Online Kommentar zum UrhG/Ahlberg/Göttling,Edition 6, § 94UrhGRn. 12 m.w.N.). Konkrete Tatsachen, denen entsprechende Umstände zu entnehmen gewesen wären,  z.B. ein konkreter Produktionsablauf, die üblichen Absprachen und Gagen mit einzelnen Beteiligten (Regisseur, Autor, Darstellern, Kammerleuten etc.), hat die Klägerin schon nicht im Ansatz dargelegt, so dass die Vernehmung des benannten Zeugen auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinausgelaufen wäre.

Zutreffend ist das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung auch davon ausgegangen, dass allein eine Anmeldung bei der GüFA keinen Vollbeweis für eine Rechteinhaberschaft darstellt und konkreten Vortrag im obigen Sinn entbehrlich machen würde. Die entgegen der Rechtsansicht der Klägerin unter Heranziehung des vorgelegten Urteils des Landgerichts Hamburg von dem Amtsgericht nicht angenommene Verschiebung der Darlegungslast ist nach Auffassung der Kammer mit den Argumenten des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Bei dem vorliegenden Sachverhalt bleibtes Sache der Klägerin konkrete Umstände vorzutragen, die einer Beweisaufnahme zugänglich wären, nach denen darauf zu schließen wäre, dass sie als Filmhersteller im obigen Sinne anzusehen wäre.

Aufgrund dieser Sachlage hat sich das Amtsgericht zu Recht nicht mit der weiteren, sehr kritisch zu sehenden Fragen der vorliegenden Passivlegitimation und des nachgewiesenen Verstoßes mit der vorgetragenen Ermittlungsmethode und deren Zuverlässigkeit im technischen und juristischen Sinn befasst.

Nach Auffassung des Landgerichts Bremen genügt demnach ein pauschaler Vortrag, man habe die Rechte und man sei in der GüFA-Datenbank eingetragen nicht aus, um die Aktivlegitimation zu beweisen. Vielmehr obliegt es dem Filmhersteller, den Vollbeweis für seine Rechteinhaberschaft zu erbringen. Dies bedeutet, die volle Rechtekette wäre darzulegen und zu beweisen. Indizien allein genügen dem Landgericht hingegen nicht. Auch angebotene Zeugen sind dann nicht zu vernehmen, wenn der klägerische Vortrag so pauschal gehalten ist, dass die Vernehmung des Zeugen auf einen im Zivilprozessrecht unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde.

Interessant ist der letzte Absatz des Beschlusses, wonach das Landgericht offenbar andeutet, dass es die Frage der Passivlegitimation, insbesondere hinsichtlich des nachgewiesenen verstoßen mit der vorgetragenen Ermittlungsmethode und deren Zuverlässigkeit sowohl im technischen als auch juristischen Sinn als sehr kritisch ansieht. Bedauerlicherweise wird das Landgericht Bremen hierzu sich wohl nicht näher äußern dürfen, da im Allgemeinen die Berufung auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin zurückgenommen wird.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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