Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil (Az. 34 O 41/23) wichtige Entscheidungen bezüglich der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und deren Einfluss auf das Wettbewerbsrecht getroffen. Insbesondere wurde herausgestellt, dass Artikel 12 und Artikel 15 DSGVO als Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstehen sind. Dieses Urteil setzt nicht nur neue Maßstäbe für die Behandlung von Verbraucherdaten, sondern unterstreicht auch die rechtlichen Pflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Auskunftserteilung.
Kernpunkte des Urteils:
Die Fashion ID GmbH & Co. KG wurde vom LG Düsseldorf verurteilt, weil sie Mahngebühren erhoben hatte, ohne dass diese Kosten tatsächlich entstanden waren, und weil sie verspätet auf Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO reagiert hatte. Besonders hervorzuheben ist die Feststellung des Gerichts, dass Art. 12 und Art. 15 DSGVO als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG anzusehen sind.
Bedeutung von Art. 12 und Art. 15 DSGVO als Marktverhaltensregelungen:
Die Einordnung von Art. 12 und Art. 15 DSGVO als Marktverhaltensregelungen hat weitreichende Folgen. Diese Artikel regeln die Rechte der Verbraucher auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und setzen klare Fristen für die Beantwortung von Auskunftsersuchen. Das Gericht betonte, dass diese Vorschriften den Verbrauchern ermöglichen, eine informierte Entscheidung über die Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmen zu treffen. Dadurch wird der Schutz der Verbraucher in den Vordergrund gerückt und gleichzeitig die Verantwortung der Unternehmen im Umgang mit personenbezogenen Daten erhöht.
Implikationen für Unternehmen: Die Anerkennung von Art. 12 und Art. 15 DSGVO als Marktverhaltensregelungen impliziert, dass Verstöße nicht nur datenschutzrechtliche, sondern auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben können. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Verfahren zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen effizient sind und den gesetzlichen Fristen entsprechen. Eine Nichtbeachtung kann zu Unterlassungsklagen und Bußgeldern führen.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen:
- Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung interner Prozesse zur schnellen Bearbeitung von DSGVO-Auskunftsersuchen.
- Schulung von Mitarbeitenden in Bezug auf die Bedeutung und die rechtzeitige Bearbeitung von Auskunftsersuchen.
- Entwicklung klarer Richtlinien und Verfahren zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit der DSGVO.
Fazit:
Das Urteil des LG Düsseldorf unterstreicht die Bedeutung eines sorgfältigen Umgangs mit personenbezogenen Daten und der schnellen Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Die Einordnung von Art. 12 und Art. 15 DSGVO als Marktverhaltensregelungen zeigt, dass der Schutz der Verbraucherdaten nicht nur eine Frage des Datenschutzrechts, sondern auch des Wettbewerbsrechts ist. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Compliance-Strategien entsprechend zu überdenken und anzupassen.
Aber:
Aufgrund von § 13 Abs. 4 UWG dürfte das Urteil wenig praktische Relevanz in Bezug auf Abmahnungen haben, da zumindest Mitbewerber für ausgesprochene Abmahnungen weder einen Aufwendungsersatz in Form von Anwaltskosten gegen den Mitbewerber haben, noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern können, was sich aus § 13a UWG ergibt. Allerdings gilt dies nur für Abmahnungen von Mitbewerbern und nicht für Verbraucherverbände.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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