LG Hamburg zum Urheberbenennungsrecht in der Synchronbranche

Am 10.05.2024 entschied das Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 214/23) in einem Fall, der die Rechte von Synchronsprechern und Regisseuren in der deutschen Film- und Fernsehbranche betrifft. Es ging insbesondere um die Frage, ob Synchronsprecher und Regisseure ein Recht darauf haben, bei der Verwertung von Synchronarbeiten – etwa als Hörspiel – namentlich genannt zu werden.

Hintergrund

Die Kläger, darunter bekannte Synchronsprecher und Regisseure, hatten an der deutschen Synchronisation einer erfolgreichen TV-Animationsserie mitgewirkt. Ihre Arbeiten wurden jedoch in späteren Hörspielversionen der Serie verwendet, ohne dass die Beteiligten namentlich genannt wurden. Die Beklagte, ein Unternehmen, das die Serie in verschiedenen Formaten, darunter auch Hörspiele, vermarktete, verwies auf vertragliche Regelungen, wonach keine Pflicht zur Nennung der Urheber bestand.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Hamburg stellte fest, dass die Synchronsprecher und Regisseure ein rechtlich geschütztes Interesse an der Nennung ihrer Namen haben, wenn ihre Werke öffentlich verbreitet werden. Dies sei ein zentraler Bestandteil des urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechts gemäß § 13 UrhG und § 74 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Die vertragliche Klausel, die auf das Benennungsrecht verzichtete, sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie die Künstler unangemessen benachteilige.

Das Gericht betonte, dass das Benennungsrecht nicht endgültig aufgegeben werden könne. Vielmehr müsse jeder Urheber oder ausübende Künstler individuell entscheiden können, ob er in einem bestimmten Fall auf die Nennung seines Namens verzichtet. Zudem führte das Gericht aus, dass die Beklagte keine ausreichenden Gründe vorbringen konnte, warum die Nennung der Kläger unverhältnismäßig sei, insbesondere da diese mittlerweile auf den physischen Tonträgern (CD-Booklets) erfolgt.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Synchronsprecher und andere kreative Beteiligte ein berechtigtes Interesse daran haben, als Urheber ihrer Arbeiten anerkannt zu werden – auch dann, wenn ihre Leistungen später in anderen Formaten, wie etwa Hörspielen, genutzt werden. Es zeigt zudem, dass pauschale Verzichtsklauseln auf das Benennungsrecht rechtlich angreifbar sind und in vielen Fällen als unwirksam angesehen werden können.

Fazit

Das LG Hamburg stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte von Synchronsprechern und Regisseuren und unterstreicht, dass der Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht in allgemeinen Vertragsklauseln unzulässig sein kann. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil in zukünftigen Fällen als Präzedenzfall dienen wird und welche Auswirkungen es auf die Vertragsgestaltung in der Synchronbranche haben wird.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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