LG Hannover: Negativeintrag bei Auskunftei kann 5.000,- EUR Schadenersatz nach DSGVO rechtfertigen

DAs LG Hannover hat mit Urteil vom 14.2.2022 – 13 O 129/21 entschieden, dass ein zu Unrecht erfolgter Negativeintrag bei einer Auskunftei einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 5.000,- EUR rechtfertigen kann.

Was war geschehen?

Der Kläger hatte mit der Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend: Telekom) unter der Meldeadresse seiner Eltern einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, den sein Bruder nutzte. Im November / Dezember 2017 konnten die fälligen Beträge aus dem Vertragsverhältnis von der Telekom nicht abgebucht werden. Der Kläger wohnte zu dieser Zeit bereits nicht mehr bei seinen Eltern. Die Telekom veranlasste wegen der Forderungen im Januar 2018 einen Negativeintrag bei der Beklagten. Zum April 2018 kündigte die Telekom den Vertrag. Anlässlich eines Besuchs bei seinen Eltern erfuhr der Kläger dann im März 2018 durch ein Inkasso-Schreiben von der Forderung. Im April 2018 glich der Kläger die Forderung aus. Im April 2019 nahm er Kontakt zur Beklagten auf, um den Negativeintrag löschen zu lassen. 

Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 12.04.2019 ab und verwies darauf, dass die Adresse „… Berlin“ bestätigt worden, Postrückläufer jedoch nicht zu verzeichnen gewesen seien. 

Entscheidung des Gerichts:

Eine nicht von den Bestimmungen des zum Zeitpunkt des Negativeintrags insoweit noch maßgeblichen § 28a BDSG (Art 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO (i.V.m. § 31 BDSG n.F.) gilt gern, deren Art. 99 Abs. 2 ab dem 25.05.2018) gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB Schutz genießt (BGH, Urteil vom 07.07.1983- III ZR 159/82-, Rn. 14, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014- 1-16 U 7/14-, Rn. 5, juris). Nach §4 Abs. 1 BDSG a.F. ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Eine Einwilligung hat der Kläger nicht erteilt. Deswegen ist die Übermittlung der Daten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Telekom an die Beklagte an § 28a BDSG a.F. zu messen. Vorliegend scheitert deren Zulässigkeit schon an der Voraussetzung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) BDSG a.F., weil sich nicht feststellen lässt, dass die Telekom den Kläger mindestens zweimal schriftlich gemahnt hat.

https://openjur.de/u/2387244.html

Ok. Eine unberechtigte Einmeldung stellt demnach eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Das führt dann zu folgender Überlegung des Gerichts:

Soweit der Kläger mithin in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist, bedarf es keiner Feststellung, dass es sich dabei um eine schwerwiegende handelt.

Anders als für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes nach §§ 823 Abs. 1, 249253 BGB, Art 1 und 2 GG wird eine solche von Art. 82 GG nicht vorausgesetzt (vgl. (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 38. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 32; Gola DS-GVO/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 13; LG Hamburg, Urteil vom 04.09.2020 – 324 S 9/19 -, Rn. 34, juris; LG Lüneburg, a.a.O., Rn. 55, juris).

https://openjur.de/u/2387244.html

Das Gericht ist also der Auffassung, dass es bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung immer um eine schwerwiegende Verletzung handelt, welche dann zu einem Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO (und nicht GG, wie das Landgericht hier schreibt) führt.

Bezüglich der festgestellten Höhe des Schadenersatzes von 5.000,- EUR führt das Gericht sodann aus:

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtfertigt und erfordert die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 €.

aa. Für den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gelten die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten allgemeinen Grundsätze (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Rn. 31; Gola DS-GVO, a.a.O., Rn. 9). Deswegen kann auch das Mitverschulden des Betroffenen analog § 254 BGB bei der Bemessung der Schadensersatzhöhe zu berücksichtigen sein (vgl. BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Rn. 28; Ehmann/Selmayr/Nemitz, a.a.O., Rn. 15; a.A. wohl Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82; BAG, a.a.O.).

bb. Vorliegend rechtfertigt der Verstoß der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 €.

(1) Die Daten zur Bonität des Klägers sind schützenswerte und sensible Daten, die sowohl seine berufliche Tätigkeit als auch seine Kreditwürdigkeit im privaten Rahmen betreffen. Sie können maßgeblichen negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr in diesen Bereichen haben, indem Kredite versagt oder vom Kläger angestrebte Verträge mit ihm nicht abgeschlossen werden. Dass die Beklagte als Warnsystem der Kreditwirtschaft mit ihren Auskünften und dem ersichtlich zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Einträge ja errechneten Basisscore (der -wenn auch die Algorithmen zu dessen Bildung nicht bekannt sind und der Wert damit nicht nachvollziehbar ist – sich am 25.04.2019 auf 55,2% (vgl. Anlage K1), am 04.03.2021 auf 69,56 € (vgl. Anlage K7) und am 07.09.2021 und mithin nach Löschung der Negativeinträge auf 91,79% belief) auf derartiges keinen Einfluss ausübt, wird man nicht ernsthaft annehmen können. Dieser Einfluss – ohne dass es im Rahmen eines immateriellen Anspruchs der konkreten Feststellung der materiellen Nachteile bedarf – ist auch von einigem Gewicht; zutreffend weist das LG Lüneburg darauf hin, dass dadurch mittelbar Grundrechte wie die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt werden können (LG Lüneburg, a.a.O., Rn. 58).

(2) Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Negativeinträge sind April 2019 bis zur Löschung wohl kurz nach dem 04.03.2021 zu berücksichtigen und hatten damit ungefähr zwei Jahre Bestand.

(3) Sie fielen auch in einen Zeitraum, der aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin für am Wirtschaftsleben Teilnehmende mit großen wirtschaftlichen Risiken und Probleme verbunden war, der Kläger war damit für die Folgen der Negativauskünfte in besonderem Maße anfällig.

(4) Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar einerseits zunächst kein erhebliches Verschulden traf, mit zunehmender Dauer des rechtswidrigen Zustandes ab den ersten Hinweisen durch den Kläger im April 2019 über die Klageerhebung im Mai 2020 ihr die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Handelns hätten immer stärker hätten aufkommen müssen. Das gilt ganz besonders für die Zeit nach Erlass des Anerkenntnisurteils vom 25.01.2021 und dem Umstand, dass die Negativeinträge auch am 04.03.2021 noch gespeichert waren.

(5) Gleichermaßen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger eine zu den Negativeinträgen führende Ursache selbst gesetzt hat. Dadurch, dass er der Telekom die Änderung seiner Adresse nicht mitgeteilt hat, hat er ihr die Möglichkeit genommen, ihn mit ihren Mahnungen auf dem zwar im Hinblick auf den Nachweis des Zugangs riskanten, aber immerhin ganz üblichen Versandweg eines einfachen Briefs auch zu erreichen. Das Verhalten des Klägers nach Kenntnis von den Rückständen lässt vermuten, dass es dann sogleich zum Ausgleich der Forderungen der Telekom gekommen wäre und die Negativeinträge nicht lanciert worden wären.

Es lag also in den besonderen Umständen des Einzelfalls, dass hier ein so hoher Schadenersatzbetrag festgesetzt wurde. Es darf mit Spannung erwartet werden, ob sich andere Gerichte diesen Berechnungen anschließen oder nicht.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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