LG Hildesheim: Bestellbutton mit “Mit PayPal bezahlen” u.a. wegen § 312j BGB unzureichend

Das Landgericht Hildesheim hatte in einem Urteil vom 7.3.2023 – 6 O 156/22 zu entscheiden gehabt, ob und inwieweit ein Bestellbutton, welcher mit dem Text “Mit Paypal bezahlen” den gesetzlichen Anforderungen des § 321j BGB genügt.

§ 312j BGB besagt:

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

In Absatz 3 ist festgelegt, dass der Bestellbutton mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach Abs. 4 kommt ein Vertrag nicht zustande, wenn der Unternehmer dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Nun stellte sich die Frage, ob die Beschriftung “Mit Paypal bezahlen” eine solche andere entsprechend eindeutige Formulierung darstellt. Nein, so das LG Hildesheim, denn die Schaltfläche mit der Beschriftung “mit … bezahlen” kann vom Verbraucher auch so verstanden werden, dass er mit diesem Klick zunächst lediglich das Zahlungsmittel bestätigt, mit dem er bezahlen möchte, aber noch keine Bestellung auslöst. Insoweit fehle es der Beschriftung der notwendigen Eindeutigkeit.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TTDSG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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