LG Köln: Cookie Zustimmung

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.4.2021 – 31 O 36/21 entschieden, dass ein Cookie Banner mit der Formulierung “Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie … zu” rechtswidrig ist.

Der Tenor der Entscheidung:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft jeweils bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet einen Datenschutzhinweis mit folgenden Informationen über Cookies zu veröffentlichen:

“Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung”

wie geschehen im Internet unter der URL: https://www.entfernt.de und nachstehend eingeblendet:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/31_O_36_21_Beschluss_20210413.html

Aus den Gründen führt das Gericht dann insbesondere § 15 TMG ins Feld und ist beachtenswert der Auffassung, dass es sich bei dem Cookie Text um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 1 UKlaG in Verbindung mit  §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 15 Abs. 3 TMG. Der Antragsteller ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG aktiv legitimiert (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 Rn. 17). Die von ihm angegriffene Klausel ist mit § 307 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vereinbar. Denn sie widerspricht dem wesentlichen Gedanken von § 15 Abs. 3 TMG. Nach letztgenannter Vorschrift darf der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer nach einer Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht dem nicht widerspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nicht einsetzen darf, wenn die Einwilligung des Nutzers mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens eingeholt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 Rn. 52). Dem folgend widerspricht eine, wie hier verwendete, Klausel erst Recht § 15 Abs. 3 TMG, wenn mit der Weiternutzung der Internetseite konkludent in die Nutzung von Cookies eingewilligt werden soll (so auch Haberer, MMR 2020, 810 (813)).

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/31_O_36_21_Beschluss_20210413.html

Warum wurde hier nicht auf die richtigen Rechtsgrundlagen Art. 6 und Art. 7 DSGVO verwiesen? Weshalb der Umweg über § 15 Abs. 3 TMG?

Wie dem auch sei, es zeigt, dass auch 3 Jahre nach Geltung der DSGVO und über 1 Jahr nach dem Urteil des BGH – Cookie Einwilligung II es immer noch Unternehmensseiten gibt, die die datenschutzkonform ausgestaltet sind. Zum Glück dürfen Mitbewerber solche Verstöße zwar abmahnen, erhalten dafür aber keinen Kostenersatz, so dass aus dieser Richtung wenig Abmahnungen kommen. Der Beschluss des LG Köln zeigt, dass es sich hier um einen Wettbwerbsverband handelt und diese dürfen sehr wohl noch datenschutzrechtliche Verstöße abmahnen.

Fazit:

Wer jetzt noch mit solchen Cookie Bannern hantiert, statt eine wirksame und nachprüfbare Einwilligung bei Cookies einzuholen, den wird es früher oder später erwischen. Handeln Sie daher jetzt!

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

Telefon: 0751 / 27 088 530

 lutz@datenschutz-rv.de  https://www.datenschutz-rv.de