LG Paderborn: Widerspruch gegen Werbeemails muss sofort umgesetzt werden

In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. März 2024, Aktenzeichen 2 O 325/23, wurden die Grenzen des E-Mail-Marketings in Deutschland erneut betont. Der Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für Unternehmen ist, insbesondere wenn es um den Versand von Werbe-E-Mails geht.

Der Ausgangspunkt des Streits

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiger Anbieter von Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen, klagte gegen einen Online-Reiseanbieter wegen unerwünschter Werbe-E-Mails. Der Streit entzündete sich an mehreren E-Mails, die der Beklagte an die E-Mailadresse der Klägerin gesendet hatte, ohne deren ausdrückliche Zustimmung zu erhalten. Diese E-Mails bewarben verschiedene Angebote und Dienstleistungen, die der Reiseanbieter über seine Plattform anbot.

Kern des Urteils

Das Gericht stellte fest, dass der Versand der Werbe-E-Mails ohne eine wirksame Einwilligung der Klägerin einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dies verstößt gegen die §§ 823 Abs. 1 und 1004 BGB analog. Ein solcher Eingriff kann nicht nur die Unternehmensleistung beeinträchtigen, sondern auch zu einer erheblichen Störung im Betriebsablauf führen.

Wichtige Aspekte des Urteils

  • Unterlassungsanspruch: Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung zukünftiger Werbe-E-Mails hat. Dies verdeutlicht die Bedeutung des Schutzes von Gewerbetreibenden vor unerwünschter elektronischer Post.
  • Voraussetzungen des § 7 UWG: Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt waren, welcher Ausnahmen von der Regel gegen unzumutbare Belästigungen durch Werbung definiert. Insbesondere fehlte es an einem klaren und deutlichen Hinweis bei der Erhebung der E-Mailadresse, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
  • Wiederholungsgefahr: Die Wiederholungsgefahr wurde durch das wiederholte rechtswidrige Verhalten der Beklagten indiziert, was zur Festsetzung des Unterlassungsanspruchs beitrug.

Lehren für Unternehmen

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer korrekten Einholung von Einwilligungen vor dem Versand von Werbe-E-Mails und die klare Kommunikation der Widerspruchsmöglichkeiten an die Verbraucher. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Marketingpraktiken im Einklang mit dem Datenschutzrecht und den Bestimmungen des UWG stehen, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten und Strafen zu vermeiden.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Paderborn ist ein klares Signal an alle Unternehmen, die elektronische Kommunikationswege für Marketingzwecke nutzen. Es betont die Notwendigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten und den Schutz der Privatsphäre der Kunden ernst zu nehmen. Dieser Fall dient als wichtige Erinnerung, dass der sorgfältige Umgang mit Kundendaten und die Beachtung ihrer Rechte im Zentrum eines jeden Unternehmenshandelns stehen sollten.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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