Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.12.2024 (Az. 2a O 112/23) die einstweilige Verfügung gegen Google Ireland Limited bestätigt. Hintergrund des Verfahrens war die missbräuchliche Nutzung der Unionsmarke „Skinport“ in Google Ads-Anzeigen, die auf Phishing-Seiten führten. Das Urteil zeigt, welche Verantwortung Plattformbetreiber tragen, wenn sie von Rechtsverletzungen durch Dritte erfahren.
Hintergrund: Markenrechtsverletzung durch Phishing-Seiten
Die Skinport GmbH betreibt einen Online-Marktplatz für sogenannte „Skins“ des Computerspiels Counter-Strike: Global Offensive (CSGO) und ist Inhaberin der Unionsmarke „Skinport“. Im Jahr 2023 stellte das Unternehmen fest, dass über Google Ads Anzeigen geschaltet wurden, die den Eindruck erweckten, von Skinport selbst zu stammen. Nutzer, die auf diese Anzeigen klickten, wurden jedoch auf nachgeahmte Webseiten weitergeleitet, die darauf ausgelegt waren, persönliche Daten wie Zahlungs- und Login-Informationen abzugreifen.
Skinport wandte sich daraufhin an Google und forderte das Unternehmen auf, entsprechende Anzeigen zu entfernen und ähnliche Rechtsverletzungen zukünftig zu verhindern. Da Google nach Ansicht von Skinport nicht ausreichend reagierte, wurde eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf beantragt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gab Skinport Recht und bestätigte die einstweilige Verfügung. Es stellte fest, dass durch die Anzeigen die Markenrechte der Skinport GmbH verletzt wurden und Google als Plattformbetreiber für diese Verletzungen haftet.
Wichtige Aspekte des Urteils:
- Markenrechtsverletzung durch Drittanzeigen: Die unbefugte Nutzung des Zeichens „Skinport“ in Verbindung mit den Phishing-Seiten stellte eine markenmäßige Benutzung dar. Laut Gericht konnten Nutzer nicht erkennen, dass die Anzeigen nicht vom Markeninhaber selbst stammen.
- Haftung von Google als Störer: Google wurde nicht als Täter oder Teilnehmer der Markenverletzung angesehen, haftete jedoch als sogenannter „Störer“. Das Unternehmen habe nach Kenntniserlangung nicht genügend Maßnahmen ergriffen, um ähnliche Verstöße zu verhindern.
- Pflichten ab Kenntnisnahme: Das Gericht betonte, dass Plattformbetreiber wie Google zwar keine allgemeine Überwachungspflicht für Inhalte haben, aber ab Kenntnis einer klaren Rechtsverletzung tätig werden müssen. Dazu gehört auch die Vorsorge, dass ähnliche Verletzungen nicht erneut auftreten.
- Digital Services Act (DSA): Die Entscheidung berücksichtigt die Regelungen des Digital Services Act, der die Haftung von Plattformbetreibern präzisiert. Google gilt als Vermittlungsdienstleister und ist verpflichtet, auf Hinweise zu reagieren und rechtswidrige Inhalte zu entfernen.
Was bedeutet das für Markeninhaber und Plattformbetreiber?
Für Markeninhaber ist das Urteil ein deutlicher Hinweis darauf, wie sie gegen die unberechtigte Nutzung ihrer Marken vorgehen können. Plattformbetreiber wie Google hingegen müssen ihre Prozesse zur Überprüfung von Anzeigen so gestalten, dass auf bekannte Rechtsverletzungen schneller und umfassender reagiert wird. Dabei bleibt die Verantwortung klar begrenzt: Eine proaktive Überwachungspflicht besteht auch nach der neuen Rechtslage des Digital Services Act nicht.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf verdeutlicht, wie die Verantwortung zwischen Markeninhabern und Plattformbetreibern verteilt ist. Plattformbetreiber müssen bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen tätig werden, während Markeninhaber darauf vertrauen können, dass ihre Rechte geschützt werden, wenn sie Verstöße rechtzeitig anzeigen.

Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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