Musterwiderrufsbelehrung soll angepasst werden

Nach einem Entwurf des Bundesministeriums für Justiz (hier abzurufen) soll die Musterwiderrufsbelehrung angepasst werden.

Als Begründung steht in dem Entwurf:

Das Muster in Anlage 3 des EGBGB soll als Folge der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 (Kreisspar- kasse Saarlouis) angepasst werden. Die Entscheidung betrifft zwar Verbraucherkreditver- träge und die Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66; L 207 vom 11.8.2009, S. 14; L 199 vom 31.7.2010, S. 40; L 234 vom 10.9.2011, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie). Gleichwohl geben die Ausführungen des EuGH Anlass zur Überarbeitung der Anlage 3 des EGBGB. Denn nach der Entscheidung kann eine Information, die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihr Widerrufsrecht und seine Modalitäten belehren soll, nicht dadurch erbracht werden, dass die Information auf Vorschriften des nationalen Rechts verweist, die wiederum auf andere Vorschriften weiterverweisen (soge- nannter „Kaskadenverweis“). Eine entsprechende Gestaltung enthält Anlage 3 des EG- BGB. Da zudem die Anforderungen der Richtlinie an den Beginn der Widerrufsfrist und die Gestaltung der Widerrufsbelehrung denen der Verbraucherkreditrichtlinie ähneln, soll Anlage 3 des EGBGB vorsorglich an die vom EuGH definierten Vorgaben angepasst werden.

Für den E-Commerce ist dem Entwurf keine neue Regelung zu entnehmen. Es sind derzeit lediglich 3 Muster in dem Entwurf enthalten, welche allesamt Finanzdienstleistungen betreffen.

  • Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Ge-chäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen außer Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten
  • Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen
  • Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Einzelzahlungsverträgen

Der Titel des Gesetzentwurfes (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen) lässt aber vermuten, dass auch im E-Commerce eine Änderung auf uns zukommen wird.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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