Neue Entwicklungen im Markenrecht: Was Sie über die Verwendung von Slogans wissen müssen

Im Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 19. Juni 2024 (Az. 3 U 2541/23) wurden wichtige Aspekte zur markenmäßigen Verwendung von Slogans geklärt. Dieser Fall betrifft die Verwendung des Slogans „HAPPY BEAR’S DAY“ auf einer bekannten Gummibärchenverpackung und bringt interessante Erkenntnisse für Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Inhaberin der Wortmarke „HAPPY BEAR’S DAY“, ging gegen die Beklagte, den Hersteller der berühmten „Goldbären“, vor. Anlass war die Verwendung des Slogans „HAPPY BÄRSDAY“ auf den Verpackungen und in Werbemaßnahmen zum 100-jährigen Jubiläum der Goldbären. Die Klägerin argumentierte, dass dieser Slogan ihre Marke verletze, da er zu Verwechslungen führen könnte.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg

Das Gericht entschied, dass die Verwendung des Slogans „HAPPY BÄRSDAY“ durch die Beklagte keine Markenrechtsverletzung darstellt. Die wichtigsten Gründe hierfür waren:

  1. Beschreibender oder hinweisender Charakter von Slogans: Slogans, die hauptsächlich beschreibend oder auf einen aktuellen Anlass hinweisen, werden von den meisten Menschen nicht als Herkunftshinweis verstanden. Im Fall von „HAPPY BÄRSDAY“ bezog sich der Slogan eindeutig auf das Jubiläum der Goldbären und wurde von den Verbrauchern als solches erkannt.
  2. Kennzeichnungskraft durch Eigenart und Einprägsamkeit: Nur weil ein Zeichen fantasievoll und einprägsam ist, bedeutet das nicht, dass es automatisch eine höhere Kennzeichnungskraft hat. Der bloße Fakt, dass ein Zeichen auffällig und kreativ ist, reicht nicht aus, um einen erweiterten Markenschutz zu rechtfertigen.
  3. Bekannte Kennzeichen auf Verpackungen: Wenn auf einer Verpackung bereits mehrere bekannte Markenkennzeichen vorhanden sind, haben die Verbraucher keinen Grund, nach weiteren Herkunftshinweisen zu suchen. Insbesondere, wenn solche Hinweise an untypischen Stellen der Verpackung angebracht sind. In diesem Fall waren die bekannten Markenkennzeichen der Goldbären auf der Vorderseite der Verpackung und der Slogan „HAPPY BÄRSDAY“ lediglich auf der Rückseite.

Bedeutung für Unternehmen und Verbraucher

Für Unternehmen bedeutet diese Entscheidung mehr Klarheit darüber, wie Slogans in der Werbung und auf Verpackungen verwendet werden können, ohne gegen Markenrechte zu verstoßen. Slogans, die klar beschreibend oder anlassbezogen sind, können also genutzt werden, ohne dass sofort eine Markenrechtsverletzung befürchtet werden muss.

Für Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass sie bei der Vielzahl von Kennzeichen auf einer Verpackung nicht davon ausgehen müssen, dass jedes einzelne Zeichen ein Hinweis auf den Hersteller ist. Die bekannten und etablierten Markenkennzeichen sind diejenigen, auf die Verlass ist.

Fazit

Der Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg schafft Klarheit im Bereich des Markenrechts und hilft dabei, die Nutzung von Slogans besser zu verstehen. Für weitere Fragen oder eine individuelle Beratung stehe ich Ihnen als Anwalt gerne zur Verfügung.

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Fragen zu Markenrecht oder anderen rechtlichen Themen haben. Zusammen finden wir die passende Lösung für Ihr Anliegen.

Stefan Lutz, LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.

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