Gerade im Wettbewerbsrecht, aber auch im Urheberrecht, ist es üblich, denjengen, der sich nicht rechtskonform verhält, abzumahnen. Hierzu wird häufig eine vorformulierte Unterlassungserklärung dem Abmahnschreiben beigefügt.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine zu weitgehende Unterlassungserklärung die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 5 UWG erscheinen lassen könnte, wonach eine Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen ist, wenn eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Es ist also bereits hier allergrößte Sorgfalt bei der Formulierung der Unterlassungserklärung an den Tag zu legen.
Auch im Urheberrecht gibt es eine vergleichbare Norm, § 97a UrhG. Danach ist in der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Sofern dies unterlassen wird, wird die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG sogar unwirksam.
Der Abmahnende ist jedoch nicht dazu verpflichtet, der Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beizufügen, da es Sache des Schuldners ist, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer geeigneten Unterlassungserklärung auszuräumen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm UWG § 12 Rn. 1.18).
Auch im Urheberrecht ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht, spricht doch § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG davon, dass die Angaben zu erfolgen haben, sofern in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist. Es besteht also gerade keine Pflicht. Nur wenn man eine solche beifügt, dann muss sie auch auf die konkrete Rechtsverletzung passen und nicht darüber hinaus gehen (zumindest nicht ohne Hinweis hierauf).
Wenn man nun aber eine solche vorformulierte Unterlassungserklärung beifügt und diese von der abgemahnten Schuldnerin unterzeichnet wird, dann trifft einen auch die Pflicht, bei Unklarheiten über den Umfang der abgegebenen Unterlassungserklärung bei der Schuldnerin nachzufragen, ehe man diese mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren überzieht. So hat dies das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.3.2022 – 6 W 11/22 entschieden.
Stefan Lutz, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
externer Datenschutzbeauftragter
Lehrbeauftragter für IT-Recht an der RWU
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Lutz, LL.M. berät Firmen und private Mandanten in den Rechtsgebieten des IT-Rechts, wozu unter anderem das Datenschutzrecht (BDSG, DSGVO, TDDDG...), Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, E-Commerce-Recht, Social Media Recht und das Recht der Künstlichen Intelligenz gehören.
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